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Oberlandesgericht Hamm, 7 WF 207/04

Datum:
23.11.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
7. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 WF 207/04
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2004:1123.7WF207.04.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Gladbeck, 10 F 268/04
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluß wird unter Zurückweisung des weitergehenden Gesuches und des weitergehenden Rechtsmittels dahin geändert, daß der Antragstellerin Prozeßkostenhilfe bewilligt wird für folgenden Antrag auf Zahlung von Trennungsunterhalt:

den Beklagten zu verurteilen, für die Klägerin ab Rechtshängigkeit bis zur letzten mündlichen Verhandlung an das Sozialamt der Stadt ... und danach an sie persönlich folgenden Trennungsunterhalt zu zahlen:

in 2004 monatlich 182 €,

ab Januar 2005 monatlich 20 €.

Der Antragstellerin wird Rechtsanwalt ... aus ... zu den Bedingungen eines in ... ansässigen Anwalts beigeordnet.

Raten werden nicht festgesetzt.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf die Hälfte ermäßigt.

 
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