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Oberlandesgericht Hamm, 7 UF 253/03

Datum:
27.03.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
7. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 UF 253/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2004:0327.7UF253.03.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Lippstadt, 23 F 85/02
 
Tenor:

Auf die Berufung des Antragstellers wird unter Zurückweisung des weiter-gehenden Rechtsmittels das am 09.09.2003 verkündete Urteil des Amts-gerichts Familiengericht Lippstadt hinsichtlich des Ausspruchs zum Nach-scheidungsunterhalt (Ziffer 3. des Urteilstenors) wie folgt abgeändert:

Der Antragsteller bleibt verurteilt, an die Antragsgegnerin beginnend mit Rechtskraft der Ehescheidung einen monatlichen Elementarunterhalt in Höhe von 404,57 € zu zahlen, fällig jeweils monatlich im voraus bis zum 5. Tag eines jeden Monats.

Die weitergehende Unterhaltsklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen werden gegeneinander aufge¬hoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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