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Oberlandesgericht Hamm, 6 W 69/03

Datum:
15.01.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 W 69/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2004:0115.6W69.03.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 9 O 358/03
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert.

Dem Kläger wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt T Prozesskostenhilfe bewilligt für eine Klage mit den Anträgen,

1.

den Beklagten zu verurteilen, an ihn unter Berücksichtigung eines mit 1/3 zu bemessenden Mitverschuldens ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 5 % Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

2.

den Beklagten ferner zu verurteilen, an ihn 1.684,73 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

3.

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 1/3 sämtlichen zukünftigen immateriellen Schaden aus dem Unfall vom 03.01.2002 zu ersetzen, ferner den materiellen Schaden, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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