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Das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Hagen vom 22.07.2003 wird hinsichtlich des Ausspruchs über den Versorgungsausgleich teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Vom Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Vers.-Nr.: xxx, werden auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Vers.-Nr.: xxx, monatliche Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 415,85 €, bezogen auf den 28.02.2003, übertragen.
Zu Lasten der Versorgungsanwartschaft des Ehemannes bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, Az.: xxx, werden auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Vers.-Nr.: xxx, monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 140,26 €, bezogen auf den 28.02.2003, begründet.
Der Monatsbetrag der zu übertragenden bzw. zu begründenden Anwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
2Hinsichtlich des Ausgleichs der gesetzlichen Rentenanwartschaften der Parteien bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte wird auf die zutreffenden Ausführungen und Berechnungen des angefochtenen Urteils verwiesen.
3Die Beschwerdeführer weisen jedoch zu Recht darauf hin, daß hinsichtlich der Umrechnung der Anwartschaften des Ehemannes bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder nicht die Tabelle 1 der Barwertverordnung zugrundezulegen ist, sondern die Tabelle 7, da der ausgleichspflichtige Ehemann bereits Rentenleistungen bezieht.
4Es ist aber davon auszugehen, daß der auf die Ehezeit entfallende Anspruch der Rente bei der VBL entsprechend der Auskunft der Versorgungsanstalt vom 22.04.2003 monatlich 481,55 € beträgt. Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder hat durch Schriftsatz vom 03.12.2003 dargelegt, wie sich die gesamtversorgungsfähige Zeit von 405,5 Monaten errechnet. Die Berechnung des Ehezeitanteils ergibt sich aus der Auskunft vom 22.04.2003 (Bl. 19, 22 d.A.).
5Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind die bei der VBL erworbenen Anwartschaften nicht als dynamisch zu bewerten. Der Antragsteller bezog bereits am 31. Dezember 2001 aus der Zusatzversorgung eine Versorgungsrente, die als Teil der Gesamtversorgung dynamisch im Sinne von § 1587 a Abs. 3 BGB war. Die Versorgungsrente wird ab dem 1. Januar 2002 als Besitzstandrente weitergewährt. Sie wird jedoch jeweils zum 1. Juli um 1 % ihres Betrages erhöht. Das geschieht unabhängig von der Anpassung der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
6Diese Regelung ist bis zum 31.12.2007 befristet.
7Diese statische Festschreibung der Erhöhung erfüllt nach Auffassung des Senats die an eine Volldynamik im Leistungsstadium zu stellende Anforderung nicht. Das gilt sowohl für den Vergleich mit den in den letzten Jahren erfolgten Rentenanpassungen, auch wenn diese in den letzten Jahren nur wenig über 1 % lagen, als auch für die Stellung der Zukunftsprognose, für die zu berücksichtigen ist, daß die Zusatzversorgungsanwartschaft durch die starre Fixierung von der tatsächlichen Entwicklung der Renteneinkommen abgekoppelt sind (vgl. hierzu Glockner, FamRZ 2002, 287, Deisenhofer, FamRZ 2002, 288). Es kann hier allenfalls von einer Teildynamik im Leistungsstadium ausgegangen werden. Da es sich bei den Werten der Tabelle 7 der Barwertverordnung um eine Pauschalisierung von einer Vielzahl verschiedener Versorgungen für die Ermittlung des wirklichen Barwertes handelt, verbietet sich bei Vorliegen einer Teildynamik im Leistungsstadium, Abweichungen von den Grundwerten der Tabelle vorzunehmen (vgl. Borth, Versorgungsausgleich, Rdn. 418).
8Die auf die Ehezeit entfallenden Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei der VBL sind deshalb wie folgt umzurechnen:
9Der Jahreswert der auf die Ehezeit entfallenden Anwartschaften beträgt 481,55 € x 12 = 5.778,60 €. Dieser Jahresbetrag ist mit dem Faktor 10,7 der Tabelle 7 der Barwertverordnung (entspricht einem Alter bei Ende der Ehezeit von 62 Jahren) zu multiplizieren. Daraus errechnet sich ein Barwert von 61.831,02 €. Multipliziert man diesen Barwert mit dem Faktor 0,0001754432 für das Jahr 2003, errechnen sich dem Barwert entsprechende Entgeltpunkte von 10,8478. Multipliziert man diese Entgeltpunkte mit dem Rentenwert für das erste Halbjahr 2003 von 25,86 €, errechnen sich einem dynamischen Anrecht vergleichbare Rentenanwartschaften von 280,52 €. Davon ist die Hälfte, mithin ein Betrag von 140,26 €, auszugleichen.
10Wegen der grundlegenden Bedeutung der Frage, ob die Anwartschaften bei der Zusatzversorgung des Bundes und der Länder als dynamisch zu betrachten sind, wird die Rechtsbeschwerde gem. § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zugelassen.
11Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 8 GKG, 13 FGG.