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Oberlandesgericht Hamm, 5 UF 388/03

Datum:
08.04.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 UF 388/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2004:0408.5UF388.03.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Hagen, 57 F 27/03
 
Tenor:

Das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Hagen vom 22.07.2003 wird hinsichtlich des Ausspruchs über den Versorgungsausgleich teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Vom Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Vers.-Nr.: xxx, werden auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Vers.-Nr.: xxx, monatliche Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 415,85 €, bezogen auf den 28.02.2003, übertragen.

Zu Lasten der Versorgungsanwartschaft des Ehemannes bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, Az.: xxx, werden auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Vers.-Nr.: xxx, monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 140,26 €, bezogen auf den 28.02.2003, begründet.

Der Monatsbetrag der zu übertragenden bzw. zu begründenden Anwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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