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Oberlandesgericht Hamm, 4 U 53/04

Datum:
08.06.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 U 53/04
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2004:0608.4U53.04.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 13 O 68/03
 
Tenor:

Unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Beklagten wird auf die Berufung des Klägers das am 20. November 2003 verkündete Urteil der II. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund teilweise abgeän-dert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagten wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen am Vorstand, untersagt, im geschäftlichen Verkehr für das Mittel „N“ zu werben wie folgt:

a) „N“ – und der Hunger spielt keine Rolle mehr“,

b) „So hilft N die Ernährung längerfristig umzustellen. Sie essen

deutlich weniger und erreichen Ihr Wunschgewicht natürlich und ohne

zu hungern.“

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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