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Oberlandesgericht Hamm, 4 U 48/04

Datum:
13.07.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 U 48/04
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2004:0713.4U48.04.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 8 O 249/03
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 22.01.2004 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Arnsberg wird mit der Maßgabe

zurückgewiesen, daß die Kostenentscheidung wie folgt lautet:

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz mit Ausnahme der durch die Anrufung des örtlich unzuständigen Landgerichts Münster entstandenen Kosten.

Diese trägt die Klägerin.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 EUR abzuwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

 
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