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Oberlandesgericht Hamm, 4 U 32/04

Datum:
03.06.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 U 32/04
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2004:0603.4U32.04.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 43 O 198/03
 
Tenor:

Auf die Berufung der Antragstellerin wird das am 18. Dezember 2003 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen teilweise abgeändert:

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung, bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EURO, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft -zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer, Herrn S2, untersagt, geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

1. mit der Aussage zu werben und/ oder werben zu lassen:

Die E wird teurer, H3 bleibt günstiger", insbesondere wenn dies geschieht wie in

der Pressemeldung der Antragsgegnerin vom 12.09.2003 gemäß der

nachstehend abgelichteten Anlage K 10

und/oder

2. mit dem als Anlage K 13 beigefügten Preisvergleich -ebenfalls nachstehend

kopiert- zu werben und/oder werben zu lassen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Antragstellerin 3/5 und die Antragsgegnerin 2/5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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