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Oberlandesgericht Hamm, 4 U 143/03

Datum:
23.03.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 U 143/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2004:0323.4U143.03.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 21 O 172/03
 
Tenor:

Auf die Berufung der Antragstellerin wird das am 5. November 2003 verkün-dete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster abgeändert.

Die Beschlußverfügung des Vorsitzenden der vorgenannten Kammer vom 19. September 2003 wird mit der Maßgabe bestätigt, daß die verbotene Werbeaussage wie folgt lautet:

„Die Sicherheit eines Spannungsprüfers ist von der Einhaltung geltender Normen abhängig. Für Benning ist es selbstverständlich, von der Produktentwicklung an über die Materialauswahl bis hin zur Fertigungskontrolle und Dokumentation alle Normvorgaben konsequent zu erfüllen, um Ihnen ein Höchstmaß an Produktsicherheit zu gewährleisten. Nicht alle Hersteller stellen sich diesen Anforderungen. Umso wichtiger ist, darauf zu achten, dass Sie nur Spannungsprüfer mit einem VDE/GS-Prüfzeichen benutzen!“

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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