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Oberlandesgericht Hamm, 4 U 117/04

Datum:
09.12.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 U 117/04
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2004:1209.4U117.04.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 43 O 3/04
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 25. März 2004 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen abgeändert:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlasen, im geschäftlichen Verkehr wie nachstehend wiedergegeben zu werben:

- auf den Abdruck der Anlage wurde verzichtet -

- so geschehen im Prospekt ##1 –

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft , oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf.

2.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfange die Beklagte ab dem 10. November 2003 die vorstehend unter Ziffer 1 bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe der Anzahl der in den Handel gebrachten sowie verkauften Produkte der Werbemaßnahmen.

3.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Käger allen Schaden zu ersetzen, der diesem durch die vorstehend in Ziffer 1 bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 60.000,00 € abzuwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

 
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