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Die Ablehnungsanträge werden als unzulässig verworfen.
G r ü n d e :
21.
3Das Befangenheitsgesuch gegen den Richter am Oberlandesgericht Eist unzulässig, da dieser nicht an der zu treffenden Entscheidung beteiligt ist.
42.
5Auch das Ablehnungsgesuch gegen den Richter am Oberlandesgericht F erweist sich als unzulässig, da die Begründung des Gesuchs aus zwingenden rechtlichen Gründen zur Rechtfertigung eines Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet ist (vgl. hierzu Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., § 26 a Rdnr. 4). Die Tatsache, dass Richter am Oberlandesgericht F an einer Entscheidung nach § 138 Abs. 2 StPO mitgewirkt hat, die nicht den Angeklagten betrifft, ist in jeder Hinsicht ungeeignet, ein Ablehnungsgesuch nach §§ 23, 24 StPO zu begründen.