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Oberlandesgericht Hamm, 3 U 219/03

Datum:
24.11.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 U 219/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2004:1124.3U219.03.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 6 O 542/01
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 30. Juni 2003 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen – unter Zurückweisung des Rechts­mittels im Übrigen – teilweise abgeändert.

 

Die Beklagten zu 2) und 3) werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 21.741,86 € nebst 4% Zinsen seit dem 16.11.2000 zu zahlen.

 

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 2) und 3) verpflichtet sind, dem Kläger als Gesamtschuldner sämtliche infolge der am 21.12.1998 vom Be­klagten zu 3) unterlassenen Röntgenkontrolle des rechten Handgelenks des Klägers entstandenen und noch entstehenden materiellen und immateriellen Zukunftsschäden zu ersetzen, soweit ein öffentlich-rechtlicher Forderungs­übergang nicht stattfindet.

 

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

 

Die Gerichtskosten tragen der Kläger und die Beklagten zu 2) und 3), letztere als Gesamtschuldner, zu je 1/2. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1). Die außergerichtlichen Kosten des Klägers und der Beklagten zu 2) und 3) werden gegeneinander aufgehoben.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Alle Parteien können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die jeweils andere Seite zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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