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Die Berufung der Klägerin gegen das am 18.02.2004 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens – einschließlich der Kosten der Streithelferin – trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e:
2I.
3Die am ####1981 geborene Klägerin verlangt von dem Beklagten Schadensersatz wegen der Verletzung ihres Zungennervs bei einer Weisheitszahnentfernung vom 09.10.2001.
4Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes wird zunächst gemäß § 540 ZPO auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen.
5Mit der Berufung rügt die Klägerin zunächst die Beweiswürdigung des Landgerichts hinsichtlich der Aussage des Zeugen X. Dessen Aussage sei nicht ausreichend und nicht glaubhaft. Ferner vertritt sie die Auffassung, dass der Sachverständige Prof. Dr. Dr. K durch seine Ausführungen vor dem Landgericht bereits einen Behandlungsfehler des Beklagten bestätigt habe. Sie wiederholt ihre Behauptung, dass sie im Zeitraum vom 19.10.2001 bis zum 15.08.2002 den Beklagten wiederholt telefonisch über die fortbestehende Taubheit im Zungenbereich unterrichtet und dieser sie lediglich vertröstet habe. Der Beklagte habe es jedenfalls versäumt, Kontrolluntersuchungen nach der Operation durchzuführen und sie nach drei Monaten an einen Neurologen zu überweisen.
6Die Klägerin beantragt,
7das am 18.02.2004 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen abzuändern und
81.
9den Beklagten zu verurteilten, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld (Vorstellung: 8.000,-- €) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten oberhalb des Basiszinssatzes seit dem 15.05.2003 zu zahlen,
102.
11festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche materiellen und immateriellen Schäden – letztere, soweit sie nach der letzten mündlichen Verhandlung entstehen – aus der Behandlung vom 09.10.2001 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
12Der Beklagte und die Streithelferin des Beklagten beantragen,
13die Berufung zurückzuweisen.
14Sie wiederholen ihr erstinstanzliches Vorbringen und verteidigen das angefochtene Urteil. Ferner vertiefen sie die Behauptung, dass die Schädigung des Zungennervs bei der Weisheitszahnextraktion ein seltenes, aber typisches Risiko sei, das sich schicksalhaft verwirklicht habe.
15Der Senat hat die Parteien angehört und Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugin y sowie des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. K. Wegen der Ergebnisse der Parteianhörung und der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk zum Senatstermin vom 20. Dezember 2004, wegen der Einzelheiten des Parteivortrages im Berufungsverfahren auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
16II.
17Die zulässige Berufung bleibt erfolglos.
18Der Klägerin stehen keine Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten wegen einer fehlerhaften Behandlung im Zusammenhang mit der Weisheitszahnextraktion vom 09.10.2001 aufgrund einer pVV des Behandlungsvertrages oder gemäß §§ 823, 847 BGB (a. F.) zu. Auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Senat kann nicht festgestellt werden, dass der Nervschaden aufgrund eines Behandlungsfehlers eingetreten ist (dazu 1.). Darüber hinaus hat die Klägerin auch wirksam in die Operation eingewilligt (dazu 2.).
19Der Senat folgt bei seiner Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. K. Der erfahrene Sachverständige vermochte sein Gutachten vom 13.11.2003 überzeugend zu erläutern. Die von der Klägerin beanstandete Widersprüchlichkeit seiner Angaben im schriftlichen Gutachten und bei seiner ergänzenden Anhörung durch das Landgericht vom 18.02.2004 vermochte er auszuräumen. Seine Stellungnahme vor dem Senat erscheint in jeder Hinsicht schlüssig und nachvollziehbar.
201.
21a)
22Ein fehlerhaftes Vorgehen des Beklagten während der Operation, durch welches er den Zungennerv der Klägerin geschädigt hat, lässt sich nicht feststellen. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass sich aus den ihm vorliegenden Aufzeichnungen und der Schilderung des Beklagten kein Fehler bei der Vorgehensweise entnehmen lässt. Vielmehr handelt es sich um ein schicksalhaftes, nicht immer vermeidbares Risiko der Operation. Allein der Umstand, dass eine Schädigung des Nervs eingetreten ist, lässt keinen Rückschluss auf die Fehlerhaftigkeit des Vorgehens des Beklagten zu. Soweit der Sachverständige hingegen in erster Instanz ausgeführt hat, dass die Nervschädigung nicht als schicksalhaft angesehen werden könne und es behandlungsfehlerhaft sei, wenn es zu einer solchen Nervenverletzung komme, hat er klargestellt, dass es sich hierbei um missverständliche Äußerungen handelt. Wie das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend angenommen hat, meinte der Sachverständige mit diesen Formulierungen lediglich, dass nicht in allen Fällen einer solchen Nervverletzung von einem schicksalhaften Verlauf gesprochen werden könne. Dies ändert aber nichts daran, dass im vorliegenden konkreten Fall die Feststellung eines fehlerhaften d. h. vom sachgerechten Standard abweichenden Vorgehens nicht getroffen werden kann.
23b)
24Auch eine Fehlerhaftigkeit der postoperativen Nachsorge lässt sich nicht feststellen. Nach den auch insoweit überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen wäre es zwar geboten gewesen, nach einer Phase des Abwartens, ob sich der Nerv von selbst regeneriert, weitere klinische und elektrophysiologische Untersuchungen durchzuführen, um danach die Entscheidung über den Versuch einer mikrochirurgischen Rekonstruktion des Nervs zu treffen. Eine solche Intervention wäre nach 3 bis 6 Monaten geboten gewesen. Gleichwohl ist schon nicht festzustellen, dass dem Beklagten insofern ein Versäumnis vorzuwerfen ist. Denn der Sachverständige hat weiterhin ausgeführt, dass es für den Beklagten möglich war, die gebotene Nachsorge auf die Streithelferin als die behandelnde Zahnärztin der Klägerin zu übertragen. Eine solche Übertragung ist durch den Arztbrief vom 09.10.2001 erfolgt.
25Soweit die Pflichten der Nachsorge bei dem Beklagten verblieben wären, wenn die Klägerin in der Zeit nach dem 19.10.2001 den Beklagten weiterhin telefonisch oder durch Besuche in seiner Praxis kontaktiert hätte, vermochte sie nicht nachzuweisen, dass eine solche Kontaktaufnahme überhaupt erfolgt ist. Der Senat vermag insofern weder den Angaben der Klägerin bei ihrer Anhörung noch den Angaben der vernommenen Zeugin y zu folgen. Sowohl die Klägerin als auch die Zeugin waren ersichtlich nicht mehr in der Lage, die damaligen Zeitabläufe wiederzugeben. Ihre Aussagen widersprechen sich, soweit die Klägerin bekundet, dass ihre Mutter nur ein einziges Mal mit in der Praxis des Beklagten gewesen sei, als dort der Assistent des Beklagten angetroffen wurde. Demgegenüber hat die Zeugin y bekundet, die Klägerin stets begleitet zu haben. Insgesamt nicht mehr nachvollziehbar sind die von der Klägerin und der Zeugin angegebenen Zeitabläufe. Diese stimmen mit der Krankendokumentation des Beklagten nicht überein und sind auch sonst durch die vorhandenen Unterlagen nicht zu verifizieren. Nach der Dokumentation des Beklagten hat zwischen dem 19.10.2001 und dem 15.08.2002 kein Kontakt mehr zwischen der Klägerin und seiner Praxis stattgefunden. Der Dokumentation ist lediglich zu entnehmen, dass der von der Klägerin und der Zeugin beschriebene Besuch in der Praxis, bei der lediglich der Assistent angetroffen wurde, am 15.08.2002 stattfand. Sodann kam es am 26.08.2002 zu einem weiteren Termin, bei dem der Beklagte anwesend war und der Klägerin die Behandlung bei Prof. I3 in I2 empfohlen hat. Entsprechend dem Wunsch der Klägerin erfolgte sodann die Untersuchung am 03.09.2002 durch Prof. Dr. X2 im Knappschaftskrankenhaus M. Soweit die Klägerin und die Zeugin weitere Telefonate und Besuche in der Praxis angaben, findet dies in der Dokumentation des Beklagten keinen Niederschlag. Es erscheint nicht plausibel, dass der Beklagte insofern mehrfach eine Eintragung vergessen haben sollte; erst recht besteht für eine Fälschung der Unterlagen keinerlei Anhaltspunkt. Zudem befand sich die Klägerin auch in Behandlung der Streithelferin, die zugleich ihre Ausbilderin zur Zahnarzthelferin war. Wenn sie bei mehreren Anrufen und Besuchen beim Beklagten lediglich vertröstet worden wäre, erscheint es kaum verständlich, dass die Klägerin nicht weitere Informationen bei der Streithelferin eingeholt und über diese versucht hätte, beim Beklagten oder bei einem anderen Arzt weiterbehandelt zu werden. Unplausibel erscheint auch die Darstellung der Klägerin, auf eigene Initiative eine Untersuchung im evangelischen Krankenhaus in I veranlasst zu haben. Hierzu fehlen sämtliche näheren Angaben und Unterlagen. Es erscheint zudem nicht lebensnah, dass trotz Feststellung des Ausfalls des Nervs in I keine weiteren Maßnahmen getroffen wurden als die erneute – vergebliche – Konsultation des Beklagten. Demgegenüber erscheint die Darstellung der Vorgänge durch den Beklagten in jeder Hinsicht plausibel und nachvollziehbar, zumal diese in Übereinstimmung mit den Krankenunterlagen und den sonstigen vorhandenen Krankenunterlagen anderer Behandler steht.
26Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass selbst bei der Annahme einer unzureichenden postoperativen Nachsorge gleichwohl kein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten bestünde, denn es kann nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass durch Durchführung der gebotenen nachsorgenden Therapie der Nervschaden bei der Klägerin beseitigt oder gebessert worden wäre. Die mikrochirurgische Intervention hätte nach Einschätzung des Sachverständigen lediglich eine Erfolgschance von 30 bis 40 % gehabt; selbst bei der Annahme einer Erfolgschance von 80 %, wie vereinzelt in der medizinischen Literatur angenommen wird, wäre die Wiederherstellung des Nervs nicht sicher gewesen. Für eine Beweiserleichterung zugunsten der Klägerin wegen eines groben Behandlungsfehlers fehlt jeglicher Anhaltspunkt.
272.
28Der operative Eingriff des Beklagten vom 09.10.2001 war auch nicht rechtswidrig, denn die Klägerin hat wirksam in den Eingriff eingewilligt. Dies hat bereits das Landgericht nach Vernehmung des Zeugen X ausgeführt. An diese zutreffenden Feststellungen, auf die ergänzend verwiesen wird, ist der Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Feststellungen des Landgerichts begründen könnten, bestehen nicht und vermag die Berufung auch nicht aufzuzeigen. Der Zeuge hat den Ablauf der Aufklärung plausibel beschrieben. Es ist auch nachvollziehbar, dass er sich an die Klägerin noch konkret erinnern konnte, da ihm schon unmittelbar im Anschluss an die Operation bekannt wurde, dass sich ein Operationsrisiko verwirklicht hatte. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Klägerin auch einen Entscheidungskonflikt nicht plausibel dargelegt hat, da angesichts der Gefahr einer Schädigung des Kiefergelenks, einer Parodontopathie oder einer Parodontose die Indikation für die Weisheitszahnentfernung eindeutig bestand und es daher nicht glaubhaft ist, dass die Klägerin wegen eines sich sehr selten verwirklichenden Risikos einer dauerhaften Verletzung des Zungennervs von der Operation Abstand genommen hätte.
293.
30Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
31Die Zulassung der Revision gemäß § 543 ZPO war nicht geboten. Die Entscheidung des Senats betrifft einen Einzelfall, der keine grundsätzliche Bedeutung besitzt. Von Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte oder des Bundesgerichtshofs ist der Senat nicht abgewichen.
32Das Urteil beschwert die Klägerin mit weniger als 20.000,-- Euro.