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Oberlandesgericht Hamm, 3 U 131/04

Datum:
10.11.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 U 131/04
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2004:1110.3U131.04.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 11 O 1075/02
 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 11. März 2004 verkündete Urteil der

11. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils – unter Bezugnahme auf dessen tatsächliche Feststellungen sowie auf die ergänzenden Ausführungen und Anträge der Parteien im Berufungsver-fahren – zurückgewiesen. Die Beweisaufnahme vor dem Senat rechtfertigt keine ab-weichende Entscheidung.

Insbesondere ist nicht feststellbar, dass die gesundheitliche Entwicklung des Klägers sich in irgend einer Weise anders, nämlich positiver entwickelt hätte, wenn der Kläger schon in der Zeit zwischen Frühjahr 1998 und Februar 2001 orthopädisch untersucht oder behandelt worden wäre.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
 

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