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Oberlandesgericht Hamm, 3 U 111/03

Datum:
05.05.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 U 111/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2004:0505.3U111.03.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 11 O 1121/01
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten und der Streithelferin wird unter Zurück­wei­sung des Rechtsmittels im Übrigen das am 27. Februar 2003 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert.

 

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 113.716,53 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 6. März 2001 zu zahlen.

 

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

Die Beklagte trägt von den Kosten des Rechtsstreits 82 %.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits und die Kosten der Streithelfe­rin zu 18 %.

Im Übrigen trägt die Streithelferin ihre Kosten selbst.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Der Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 

Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Streithelferin zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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