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Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Bielefeld zurückverwiesen.
G r ü n d e :
2Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme zu der Rechtsbeschwerde Folgendes ausgeführt:
3" I.
4Das Amtsgericht Bielefeld hat den Betroffenen mit Urteil vom 07.06.2004 wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um mehr als 31 km/h in Tateinheit mit Teilnahme an einem nicht genehmigten Rennen zu einer Geldbuße von 300,00 EUR verurteilt und ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats verhängt (Bl. 55 ff d.A.).
5Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und ordnungsgemäß begründete Rechtsbeschwerde des Betroffenen.
6II.
7Das Rechtsmittel hat zumindest vorläufig Erfolg.
8Die Rüge der Verletzung formellen Rechts, nämlich dass das Amtsgericht zu Unrecht in Abwesenheit des Betroffenen verhandelt habe, greift durch.
9Die Rüge ist in zulässiger Weise ausgeführt und entspricht noch den Anforderungen des § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Dafür ist erforderlich, dass ohne Bezugnahmen und Verweisungen die den Mangel begründenden Tatsachen bezeichnet werden.
10In der Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde führt der Verteidiger
11des Betroffenen aus, dass die fortgesetzte Hauptverhandlung am 07.06.2004
12- wobei sich aus dem Zusammenhang zwanglos ergibt, dass es sich um den Tag der Urteilsverkündung gehandelt hat - in Abwesenheit des Betroffenen stattgefunden hat. Außerdem wird vorgetragen, der Betroffene sei durch Erkrankung an der Teilnahme an der Hauptverhandlung verhindert gewesen.
13Bereits dieser Sachvortrag führt zur Begründetheit der Verfahrensrüge, wenn auch nicht aus den vom Beschwerdeführer vorgetragenen rechtlichen Erwägungen, sondern aus folgenden:
14Im Straf- wie im Bußgeldverfahren kann die Hauptverhandlung grundsätzlich nur dann mit einem Sachurteil beendet werden, wenn der Betroffene an allen wesentlichen Teilen der Hauptverhandlung teilgenommen hat, wobei u.a. die Urteilsverkündung als wesentlicher Teil der Hauptverhandlung anzusehen ist.
15Als Besonderheit des Bußgeldverfahrens gilt eine Ausnahme vom Anwesenheitsgrundsatz lediglich dann, wenn der Betroffene von der Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden worden ist. Ist er dies nicht
16- und so liegt der Fall hier -, kann in seiner Abwesenheit kein Sachurteil ergehen, sondern es muss entweder die Hauptverhandlung vertagt oder eine Verwerfung des Einspruches gemäß § 74 Abs. 2 OWiG erfolgen. Die im Strafverfahren geltende Ausnahme vom Anwesenheitsgrundsatz, wonach gegen den im Fortsetzungstermin ausgebliebenen Angeklagten unter bestimmten Umständen (sog. "Eigenmacht") eine Sachentscheidung ergehen kann (§ 231 Abs. 2 StPO), ist im Bußgeldverfahren nicht anzuwenden. § 74 Abs. 2 OWiG stellt nämlich eine für das Bußgeldverfahren abschließende und zwingende ("hat ... zu verwerfen...") Sonderregelung dar (zu vgl. Göhler, OWiG, 12. Aufl., § 71 Rdn. 28).
17Das Amtsgericht Bielefeld hätte daher nicht in Abwesenheit des Betroffenen verhandeln und ein Urteil nicht verkünden dürfen.
18Vielmehr hätte es den Einspruch des - nach dem Revisionsvorbringen zu diesem Zeitpunkt nicht entschuldigten - Betroffenen gem. § 74 Abs. 2 OWiG verwerfen müssen. Dann hätte dem Betroffenen der Weg eines Antrages auf Wiedereinsetzung gem. § 74 Abs. 4 OWiG offengestanden, um seine Erkrankung geltend zu machen und die bis dahin unterbliebene Entschuldigung nachzuholen. Im Erfolgsfall wäre ihm die Tatsacheninstanz erhalten geblieben. Daher ist der Betroffene durch die Durchführung der Hauptverhandlung in seiner Abwesenheit trotz der andernfalls vorzunehmende Verwerfung seines Einspruches auch beschwert.
19Einer Prüfung der weiteren Verfahrensrügen und der Sachrüge bedarf es daher nicht."
20Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat unter ergänzendem Hinweis auf die Kommentierung im Karlsruher Kommentar zum Ordnungswidrigkeitengesetz (KK-OWiG, 2. Aufl., § 73 Rdnr. 6) an und macht sie zur Grundlage seiner Entscheidung.