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Oberlandesgericht Hamm, 31 U 67/04

Datum:
12.07.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
31. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
31 U 67/04
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2004:0712.31U67.04.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 4 O 207/03
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 19.02.2004 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlußberufung des Klägers wird das vorbezeichnete Urteil teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz abzüglich von der Hinterlegungsstelle gezahlter Hinterlegungszinsen seit dem 01.03.2003 bis zum Tage der Auszahlung des hinterlegten Betrages in Höhe von 14.794,10 Euro zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden insgesamt den Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

 
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