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Oberlandesgericht Hamm, 2 UF 478/04

Datum:
18.11.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 UF 478/04
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2004:1118.2UF478.04.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Gütersloh, 16 F 1103/03
 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder wird das am 5. August 2004 verkündete Scheidungsverbundurteil des Amtsgerichts

- Familiengericht - Gütersloh hinsichtlich des Ausspruchs zum Versorgungsausgleich abgeändert.

Zu Lasten der Versorgungsanwartschaft der Antragsgegnerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL), Pers.-Nr.: #####1, werden auf dem Rentenversicherungskonto des Antragstellers bei der Landesversicherungsanstalt Westfalen Rentenanwartschaften in Höhe von 1,59 €, bezogen auf den 30. November 2003, begründet. Die Rentenanwartschaften sind in Entgeltpunkte umzurechnen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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