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Oberlandesgericht Hamm, 29 U 19/04

Datum:
31.08.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
29. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
29 U 19/04
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2004:0831.29U19.04.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 44 O 84/03
Schlagworte:
Computerrecht, Ablieferung, Untersuchung + Rüge
Normen:
§§ 433 ff BGB, 377 HGB
Leitsätze:

1.

Zeichnet sich der "Vermieter" in einem "Mietkaufvertrag" gegenüber dem unternehmerischen "Mieter" von seiner Sachmängelhaftung unter Abtretung der Gewährleistungsansprüche aus dem Kaufvertrag und Übertragung Untersuchungs- und Rügeobliegenheit frei, erlöschen die Gewährleistungsansprüche nach § 377 II HGB, wenn weder "Vermieter" noch "Mieter" Mängel unverzüglich rügen.

2.

Eine Verpflichtung zur Installation und Konfiguration eines Thermodruckers und zur Lieferung von Farbbändern besteht bei einem Kaufvertrag nur bei ausdrücklicher oder konkludenter Vereinbarung.

3.

Die Frist zur Untersuchung und Rüge beginnt mit der Ablieferung, bei einem Drucker also spätestens mit der Lieferung der bestellten Farbbänder; die Prüfungsfrist beträgt bei einem Thermodrucker höchstens 3 Wochen.

4.

Eine Mängelrüge, die lediglich bemängelt, das Gerät sei "nicht einsatzbereit" bzw. "nicht funktionsfähig", ist zu unbestimmt.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12. November 2003 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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