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Oberlandesgericht Hamm, 27 U 61/04

Datum:
09.11.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 U 61/04
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2004:1109.27U61.04.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 5 O 263/02
Normen:
§ 533 ZPO
Leitsätze:

Die erstmalige Aufrechnung mit einer rechtskräftig festgestellten Gegenforderung in zweiter Instanz ist dann nicht sachdienlich i.S.v. § 533 Nr. 1 ZPO, wenn die Wirksamkeit der Aufrechnung aus Gründen in Frage steht, die durch die Rechtskraft nicht bereits entschieden sind, und deshalb die Beurteilung eines völlig neuen Streitstoffs durch das Berufungsgericht erforderlich wird.

 
Tenor:

Das am 5. August 2004 verkündete Versäumnisurteil des Senats wird auch hinsichtlich des Klägers zu 1) aufrechterhalten.

Die Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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