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Oberlandesgericht Hamm, 27 U 2/04

Datum:
13.07.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 U 2/04
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2004:0713.27U2.04.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Detmold, 9 O 320/03
 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 27. November 2003 verkündete Urteil der Zivilkammer IV des Landgerichts Detmold teilweise abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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