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Oberlandesgericht Hamm, 27 U 211/03

Datum:
23.11.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 U 211/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2004:1123.27U211.03.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 2 O 361/03
Normen:
§§ 626 BGB, 103 SGB V
Leitsätze:

1.

Die "Hinauskündigung" eines Partners einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis aus wichtigem Grund ist auch bei erheblichen Pflichtverletzungen dieses Partners erst dann zulässig, wenn andere, mildere Mittel keinen Erfolg versprechen und nach einer Gesamtabwägung aller maßgebenden Umstände dem oder den verbleibenden Partnern die Fortführung des Gesellschaftsverhältnisses in der bisherigen Form nicht mehr zumutbar ist. Ggf. ist zuvor die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe gegen ein objektiv vertragswidriges Verhalten erforderlich.

2.

Hat einer der Gesellschafter gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen und eine einstweilige Verfügung gegen seinen Mitgesellschafter erwirkt, so kann es die fristlose Kündigung rechtfertigen, wenn letzterer auch danach sein vertragswidriges Verhalten fortsetzt und sich nicht an die gerichtliche Verfügung hält.

3.

Der Verkauf eines Vertragsarztsitzes ist nach § 103 Abs. 4 bis 6 SGB V nicht zulässig.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 18. November 2003 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum insoweit teilweise abgeändert, als die Verurteilungen zu Ziffer 3. (Abgabe zu Erklärungen bezüglich des Vertragsarztsitzes) und zu Ziffer 4. (Unterlassen einer konkurrierenden Tätigkeit im Zulassungsbezirk der Praxis) entfallen. Insoweit wird die Klage abgewiesen.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 30 % und der Beklagte 70 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beide Parteien dürfen die Vollstreckung durch den Gegner wegen der Kosten des Rechtsstreits durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Voll-streckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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