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Oberlandesgericht Hamm, 25 U 183/03

Datum:
06.10.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
25. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
25 U 183/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2004:1006.25U183.03.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 6 O 156/02
 
Tenor:

Auf die Berufung der Kläger wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – das am 25. September 2003 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hagen teilweise so abgeändert:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Kläger als Berechtigte zu je ½ - Anteil über den diesen vom Landgericht zuerkannten Betrag von 4.685,48 € nebst Zinsen hinaus weitere 2.668,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13. Mai 2002 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägern allen weiteren, über den Betrag von 7.354,42 € hinausgehenden Schaden bzw. verbleibenden Minderwert zu ersetzen, der darauf beruht, daß der Schallschutz des Hauses M-Straße c in J nicht den Anforderungen der DIN 4109 / 1989 „Schallschutz im Hochbau“ für Einfamilien–Doppelhäuser genügt.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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