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Oberlandesgericht Hamm, 25 U 127/03

Datum:
03.09.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
25. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
25 U 127/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2004:0903.25U127.03.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Detmold, 1 O 172/02
 
Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 23. Juni 2003 verkündete Urteil der Einzelrichterin der Zivilkammer I des Landgerichts E2 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann Vollstreckungsmaßnahmen der Klägerin abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Zugunsten des Beklagten wird die Revision zugelassen.

 
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