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Oberlandesgericht Hamm, 23 W 49 /04

Datum:
22.04.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
23. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
23 W 49 /04
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2004:0422.23W49.04.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 8 O 191/01
Normen:
§§ 19, 23 BRAGO
Leitsätze:

Die anwaltliche Vergleichsgebühr gem. § 23 BRAGO ist auch bei der Mitwirkung an einem außergerichtlich abgeschlossenen Vergleich nach § 19 BRAGO festsetzbar, sofern der Vergleichsabschluss der Beilegung des zugrundeliegenden Rechtsstreits diente.

 
Tenor:

In Abänderung der angefochtenen Entscheidung hat die Beteiligte zu 2) an die Beteiligten zu 1) 1.056,76 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz

seit dem 17.11.2003 zu zahlen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von 845,16 € trägt die Beteiligte zu 2).

 
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