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Oberlandesgericht Hamm, 23 W 267/03

Datum:
08.11.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
23. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
23 W 267/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2004:1108.23W267.03.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 17 O 99/01
 
Tenor:

In Abänderung des angefochtenen Beschlusses werden die von der Beklagten an die Kläger zu erstattenden Kosten anderweitig auf 6.386,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Juni 2003 festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert bis zu 300 €.

Die außergerichtlichen Kosten den Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert bis zu 1.200 € tragen die Kläger zu 12 % und die Beklagte zu 88 %.

 
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