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Oberlandesgericht Hamm, 23 W 258/04

Datum:
30.12.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
23. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
23 W 258/04
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2004:1230.23W258.04.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 2 O 567/02
 
Tenor:

In Abänderung der angefochtenen Entscheidung hat der Beklagte an den Kläger 1.475,82 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. April 2003 zu erstatten.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Gerichtsgebühr wird auf die Hälfte ermäßigt.

Von den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger 71 % und der Beklagte 29 % nach einem Gegenstandswert von 641,25 EUR.

 
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