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Oberlandesgericht Hamm, 23 W 188/04

Datum:
16.08.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
23. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
23 W 188/04
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2004:0816.23W188.04.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 3 O 555/00
Normen:
§§ 104 Abs. 3, 240 ZPO
Leitsätze:

Ein Kostenfestsetzungsverfahren wird durch die Insolvenz des Kostenschuldners auch dann unterbrochen, wenn es (nur) die Kosten der ersten Instanz zum Gegenstand hat und das Insolvenzverfahren erst während der Rechtsmittelinstanz oder nach Abschluss des Prozesses eröffnet worden ist.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird nach einem Gegenstandswert von 2.629,52 Euro kostenpflichtig zurückgewiesen.

 
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