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Oberlandesgericht Hamm, 23 W 167/04

Datum:
13.09.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
23. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
23 W 167/04
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2004:0913.23W167.04.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 3 O 483/03
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Die von den Beklagten als Gesamtschuldner an die Klägerin zu erstattenden Kosten werden anderweitig auf 3.157,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz festgesetzt.

Die Beklagten tragen die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert bis zu 900 €.

 
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