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Oberlandesgericht Hamm, 22 U 86/04

Datum:
11.11.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
22. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 U 86/04
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2004:1111.22U86.04.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 10 O 531/03
 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten zu 2) wird das am 24. März 2004 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert:

Die gegen den Beklagten zu 2) gerichtete Klage wird abgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz werden wie folgt verteilt:

Die Klägerin trägt ¾ der Gerichtskosten und ¾ ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten.

Die Klägerin trägt ferner die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2).

Der Beklagte zu 1) trägt 1/4 der Gerichtskosten, ¼ der außergerichtlichen Kosten der Klägerin und seine eigenen außergerichtlichen Kosten.

Die Kosten der Berufungsinstanz trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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