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Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16.6.2003 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen (44 O 63/00) unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel der Parteien teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.727,67 nebst 5% Zinsen hierauf ab dem 3.8.1999 sowie zusätzlich von 33.494,67 vom 3.8.1999 bis zum 5.4.2000 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 88% und die Beklagte zu 12%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des jeweils auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
2A.
3Der Senat nimmt wegen des Sachverhaltes Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, § 540 I Nr. 1 ZPO. Unter Berücksichtigung des zweitinstanzlichen Vortrages der Parteien stellt sich der Sachverhalt nunmehr wie folgt dar:
4Gegenstand des Rechtsstreits sind Ansprüche der Klägerin wegen zusätzlicher Vergütung von Umbau- und Abrissarbeiten am Objekt "Y" in F. Die jetzige Beklagte plante 1998, den Schacht #1 der stillgelegten Zeche umzugestalten und für Freizeitzwecke zu nutzen. Hierzu schaltete sie die W GmbH ein, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte mittlerweile ist. Im Gebäude der früheren Koksöfen plante sie, einen Anziehungspunkt durch den Einbau einer sogenannten Riesenwalze (vergleichbar einem Riesenrad) zu schaffen.
5Mit Schreiben vom 16.11.1998 (Bl. 16 f. GA) wurde die damals noch als H GmbH firmierende Klägerin zur Abgabe eines Angebotes für die notwendigen Abrissarbeiten aufgefordert. Die Klägerin bot mit Schreiben vom 25.11.1998 (Bl. 22-25 GA) die Arbeiten zu einem Werklohn von 695.987,96 DM brutto an. Nach einer Vergabeverhandlung vom 2.12.1998 (Protokoll Bl. 26-30) erteilte die Beklagte am 9.12.1998 der Klägerin den entsprechenden Auftrag (Schreiben Bl. 31 f. GA). Darin wurde für die in dem Angebot enthaltenen Arbeiten ein "Pauschalfestpreis" von 689.028,08 DM sowie 2% Skonto bei Zahlung innerhalb von zwei Tagen vereinbart. Ferner nahmen die Parteien auf das Protokoll der Vergabeverhandlung Bezug, in dem unter anderem auf Seite 3 (Bl. 28 GA) vereinbart war, dass alle anfallenden Kosten, die über die Pauschalfestpreis-summe hinausgehen würden, nicht zu vergüten seien. In Ziffer 1.3. des Auftragsschreibens wurde auf die Vertragsbedingungen des Angebotes verwiesen, die ihrerseits unter der Nr. 1.2.6. die Geltung der VOB/B vorsahen.
6Die Klägerin führte die Arbeiten bis zum 15.3.1999 aus. Am 29.4.1999 stellte sie ihre Schlussrechnung über 1.127.344,09 DM (Bl. 57 66 GA). Hierauf wurden vorprozessual insgesamt 720.346,00 DM geleistet.
7Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr auf der Grundlage ihrer fünf Nachtragsangebote (Kopien Bl. 34-56 GA) Zusatzvergütungsansprüche in erheblichem Umfang zustehen würden. Hierzu legt sie eine Kalkulation der Leistungen des Hauptvertrages vor und behauptet, dass dies die Originalkalkulation sei.
8Sie ist der Auffassung, dass sie unter anderem wegen der folgenden Leistungen Zusatzvergütungsansprüche besitze:
9Sie habe von der Decke des Daches der Batterie Nr. 9 sogenannte Füllwagen-Gleise entfernt. Hierfür sei eine Zusatzvergütung von 17.019,18 DM entsprechend den Positionen 1, 2 und 4 des 1. Nachtragsangebotes (Bl. 34 f. GA) geschuldet.
10Daneben habe sie infolge der von der Beklagten angeordneten Vergrößerung des Schlitzes für die Riesenwalze weitere 34 Stück sogenannte Anker-Federn entfernen müssen. Hierfür müsse die Beklagte gemäß der Position 1 des 2. Nachtragsangebotes (Bl. 39 GA) insgesamt 3.297,96 DM entrichten.
11Die Beklagte habe ferner über die vertraglich vereinbarte Schlitzbreite von 4,00 m hinaus eine solche von 4,48 m verlangt. Die Beklagte sei deshalb verpflichtet, dafür zusätzlich 48.234,10 DM (Positionen 35 des 2. Nachtragsangebotes, Bl. 40 f GA) zu zahlen.
12Eine weitere Zusatzforderung ergebe sich daraus, dass zur Einschalung eines Betonrähms entgegen der ursprünglichen Planung ein Hängegerüst erforderlich geworden sei. Die Beklagte schulde deshalb für das Gerüst einen Werklohn von 7.200,00 DM (Position 9 des 2. Nachtragsangebotes, Bl. 42 GA).
13Schließlich sei sie durch das von der Beklagten eingeschaltete Ingenieurbüro T3 am 4.3.1999 aufgefordert worden, die Abrissarbeiten der Phase IV des Vertrages erschütterungsarm durchzuführen. Wegen dieser zwischen den Parteien nicht streitigen - nachträglichen Anordnung der Beklagten seien Vergütungsansprüche in Höhe von insgesamt 106.624,22 DM netto (Teil aus der Position 1 des 4. Nachtragsangebotes, Bl. 49 GA) berechtigt.
14Zusammen mit weiteren Nachtragsforderungen, die nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sind, errechnete die Klägerin eine Gesamtforderung von 406.980,22 DM und machte diese zum Gegenstand ihrer Klageschrift vom 16.3.2000. Mit Schriftsatz vom 13.6.2000 nahm sie im Hinblick auf Einwendungen der Beklagten zu drei Positionen der Abrechnung ihre Klage in Höhe eines Teilbetrages von 20.829,82 DM zurück.
15Die Beklagte hat am 6.6.2000 insgesamt 65.509,88 DM geleistet. Da diese Zahlung zunächst irrtümlich von der Klägerin bestritten worden ist, hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 14.6.2000 eine Zahlungspflicht in dieser Höhe nebst 5% Zinsen ab dem 6.4.2000 anerkannt. In diesem Umfang ist sodann am 14.6.2000 ein Teil-Anerkenntnisurteil ergangen (Bl. 187 GA).
16Die Klägerin hat daraufhin in erster Instanz beantragt,
17die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 163.940,89 nebst 5% Zinsen ab dem 26.6.1999 sowie 5% Zinsen von 33.494,67 für die Zeit vom 26.6.1999 bis zum 6.6.2000 zu zahlen.
18Die Beklagte hat beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Sie ist der Ansicht, dass der Klägerin über die anerkannten und gezahlten 33.494,67 (= 65.509,88 DM) keine Forderung zustehe.
21Hinsichtlich der oben genannten Positionen, die noch Gegenstand des Berufungsverfahrens sind, trägt sie Folgendes vor:
22Für die Beseitigung der Füllwagen-Gleise und den Ausbau der Anker-Federn stehe der Klägerin keine Zusatzvergütung zu, da diese Arbeiten für eine korrekte Erfüllung des Hauptauftrages technisch notwendig gewesen seien.
23Dies gelte auch hinsichtlich der angeblichen Schlitzverbreiterung. Um die geschuldete Breite zu erreichen sei es nämlich technisch notwendig gewesen, die sogenannten Bindersteine in einer Breite von mehr als 4,00 m zu entfernen und somit einen etwas breiteren Schlitz herzustellen. Der von der Klägerin geltend gemachte Mehraufwand für ein Gerüst sei zum einen nicht entstanden und im übrigen, da bereits bei Auftragserteilung vorhersehbar, jedenfalls nicht zusätzlich zu vergüten.
24Hinsichtlich der Mehrforderung wegen des erschütterungsarmen Abbruchs sei allenfalls ein Anspruch von 7.126,88 DM berechtigt. Aufgrund ihrer Anweisung sei von der Klägerin lediglich ein einzelner Sägeschnitt vorzunehmen gewesen. Dieser führe bei einer Fläche von 10,725 m² und einem Einheitspreis von 480,00 DM/m² zu der oben genannten Vergütung.
25Das Landgericht hat die Beklagte mit seiner am 16.6.2003 verkündeten Entscheidung verurteilt, über den in dem Teil-Anerkenntnisurteil titulierten Betrag hinaus weitere 28.841,45 nebst 5% Zinsen hieraus ab dem 3.8.1999 und zusätzlich von 33.494,67 vom 3.8.1999 bis zum 5.4.2000 zu zahlen.
26Dieses Urteil hat die Kammer unter anderem wie folgt begründet (Bl. 742 ff. GA):
27Der Klägerin stehe eine Zusatzvergütung wegen der Demontage der Gleise nicht zu, da diese Arbeiten zur fachgerechten Erfüllung des Hauptauftrages erforderlich gewesen seien. Auch ein Schadensersatzanspruch aus c.i.c. wegen unzulänglicher Leistungsbeschreibung seitens der Beklagten stehe der Klägerin nicht zu, da diese bei einem Ortstermin im September 1998 selbst habe erkennen können, dass die Gleise im Zuge der Ausschnittarbeiten demontiert werden mussten.
28Für den Ausbau der Anker-Federn stehe der Klägerin ebenfalls kein gesonderter Anspruch zu, da die Arbeiten bereits aufgrund des Hauptauftrages erforderlich gewesen seien. Ähnliches gelte hinsichtlich der geforderten Vergütung für die Verbreiterung des zu schaffenden Schlitzes. Auch hier beruhe die Leistung der Klägerin auf technischen Erfordernissen, da die in diesem Bereich vorhandenen sogenannten Bindersteine nur mit ganz erheblichem Aufwand hätten durchschnitten werden können. Es sei deshalb naheliegend gewesen, die sonst zu durchtrennenden Steine ganz zu entfernen, ohne dass dies auf einer gesonderten Anweisung der Beklagten beruht hätte. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch aus c.i.c., da ihr die Örtlichkeiten nach einer Baubegehung bekannt gewesen seien und sie deshalb den Aufwand der Herstellung eines Schlitzes von 4,00 m selbst habe kalkulieren können.
29Eine Forderung wegen eines zusätzlichen Hängegerüstes stehe der Klägerin nicht zu, da zur Erstellung des Betonrähms auf vorhandenem Mauerwerk habe aufbauen können und deshalb kein Gerüst benötigt habe. Aufgrund des Fotos Bl. 616 der Akte stehe entgegen der Behauptung der Klägerin - auch fest, dass sie tatsächlich so gearbeitet habe.
30Die Klage sei jedoch begründet, soweit die Klägerin eine zusätzliche Vergütung für Sägeschnitte und Nebenarbeiten wegen der erschütterungsfrei durchzuführenden Arbeiten der Phase IV des Vertrages verlange. Aufgrund der Anweisung der Beklagten seien 10,94 m² zusätzliche Sägeschnitte durch Mauerwerk bzw. Betonbögen durchgeführt worden. Hierfür könne sie insgesamt 10.461,38 DM verlangen. Auch Nebenkosten von insgesamt 25.459,52 DM seien zu vergüten.
31Hinsichtlich der übrigen Positionen, die nicht mehr Gegenstand des Rechtsstreits sind, wird auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung (Bl. 748 ff. GA) Bezug genommen.
32Gegen dieses Urteil richten sich die wechselseitigen Berufungen der Parteien.
33Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr für die folgenden Positionen Zusatzvergütungen zustehen würden:
341) Demontage der Gleise: netto 17.019,18 DM
35(Positionen 1, 2 und 4 des 1. Nachtragsangebotes)
362) Ausbau von Anker-Federn: netto 3.297,96 DM
37(Position 1 des 2. Nachtragsangebotes)
383) Verbreiterung des Schlitzes: netto: 48.234,10 DM
39(Positionen 3-5 des 2. Nachtragsangebotes)
404) Gerüst für die Einschalung des Betonrähms: netto: 7.200,00 DM
41(Position 9 des 2. Nachtragsangebotes)
42Zur Begründung ihres Rechtsmittels vertieft sie ihren erstinstanzlichen Vortrag und ergänzt diesen in einzelnen Punkten wie folgt:
43Die Beklagte habe aufgrund der Ausschreibung keinen Anspruch darauf gehabt, dass sie die Klägerin auch die Gleise entferne, da diese Arbeiten in der Detailleistungsbeschreibung nicht enthalten gewesen seien. Jedenfalls sei ein Schadensersatzanspruch aus c.i.c. gerechtfertigt, weil die Beklagte gegen das Erfordernis einer eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung (§ 9 VOB/A) verstoßen habe. Ähnliches gelte auch hinsichtlich der nicht zuerkannten Vergütung für die Schlitzverbreiterung auf mehr als 4,00 m.
44Die Entscheidung hinsichtlich des zusätzlich benötigten Hängegerüstes zur Einschalung des Betonrähms beruhe darauf, dass das Landgericht über den Vortrag aus dem Schriftsatz vom 3.6.2002 (Bl. 636 GA) hinweggegangen sei. Dort sei konkret und unter Beweisantritt dargelegt, dass das Gerüst deshalb erforderlich gewesen sei, weil entgegen der ursprünglichen Planung die Arbeiten aus Phase 2 teilweise vor denjenigen der Phase 1 hätten ausgeführt werden müssen.
45Die Klägerin hat daher beantragt,
461.
47unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie über den bereits zuerkannten Betrag von 28.841,45 (nebst Zinsen) weitere 44.213,45 nebst 5% Zinsen seit dem 3.8.1999 zu zahlen,
482.
49die gegnerische Berufung zurückzuweisen.
50Die Beklagte hat beantragt,
511.
52die Klage abzuweisen, soweit sie verurteilt worden sei, an die Klägerin mehr als 11.294,09 nebst Zinsen in titulierter Höhe zu zahlen,
532.
54die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
55Die Berufung der Beklagten richtet sich gegen die Verurteilung zur Zahlung einer Zusatzvergütung für den erschütterungsarmen Abbruch (Position 1 des 4. Nachtragsangebotes) von mehr als 6.335,00 DM netto. Sie behauptet, durch ihre nachträgliche Aufforderung seien allein die Kosten für den Sägeschnitt von 10,94 m² entstanden. Dieser sei ihrer Ansicht nach entsprechend der Rechnung des Subunternehmers der Klägerin mit 6.335,00 DM netto eventuell zuzüglich eines Risikozuschlages der Klägerin abzurechnen.
56Weitere Kosten, die das Landgericht mit 25.459,52 DM in seine Abrechnung eingestellt habe, seien nicht entstanden und deshalb auch nicht zu vergüten.
57Der Senat hat im Termin den Sachverständigen Prof. Dipl.-Ing. N ergänzend gehört und den Zeugen T2 vernommen. Wegen des Inhaltes und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll sowie den Berichterstattervermerk zum Senatstermin vom 13.7.2004 Bezug genommen.
58B.
59Die Berufung der Klägerin ist unbegründet (dazu unter I), die Berufung der Beklagten ist teilweise begründet (dazu unter II).
60Das angefochtene Urteil war dahin abzuändern, dass der Klägerin für die von ihr erbrachten Zusatzleistungen über die in dem Teilanerkenntnisurteil vom 14.6.2002 enthaltenen Beträge noch weitere 11.727,67 zustehen. Maßgeblich hierfür ist die an das landgerichtliche Urteil (Seiten 24 a und 24 b /Bl. 746 f. GA) anknüpfende Berechnung, wobei die mit den wechselseitigen Berufungen angegriffenen Positionen kursiv gekennzeichnet sind:
61Ursprungsauftrag: 599.889,62 DM
621. Nachtrag:
63Demontage Gleise (Pos. 1, 2 und 4): 0,00 DM
64Pos. 3: 7.734,66 DM
65Pos. 5: 3.669,60 DM
662. Nachtrag:
67Ausbau von Anker-Federn (Pos. 1 und 2): 0,00 DM
68Schlitzverbreiterung (Pos. 3, 4 und 5): 0,00 DM
69Gerüst (Pos. 9): 0,00 DM
70Pos. 6, 6a, 7, 8, 10 und 11: 15.146,05 DM
713. Nachtrag: 1.604,82 DM
724. Nachtrag:
73Sägeschnitte (Pos. 1): 10.461,38 DM
74Zusatzkosten Sägeschnitte Positionen (Pos.1): 0,00 DM
75Unstreitige Zusatzaufträge: 81.971,73 DM
76Summe netto: 720.477,86 DM
77minus 1% Nachlass 7.204,78 DM
78minus 0,5% Umlage 3.602,39 DM
79ergibt: 709.670,69 DM
80plus 16% MwSt. 113.547,31 DM
81ergibt brutto: 823.218,00 DM
82minus Abschlagszahlungen 720.346,00 DM
83Skonto 2% 14.406,92 DM
84Schlusszahlung: 17,87 DM
85Zahlung vom 6.6.2000: 65.509,88 DM
86ergibt: 22.937,33 DM
87in 11.727,67
88I.
89Der Klägerin stehen über die bereits vom Landgericht zuerkannten Nachtragspositionen keine weiteren Forderungen zu.
901. Demontage der Gleise (Positionen 1, 2 und 4 des 1. Nachtragsangebotes)
91Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung einer zusätzlichen Vergütung für den Abbruch der Füllwagen - Gleise.
92a)
93Ein Anspruch aus § 2 Nr. 6 Abs. 1 i.V.m. § 2 Nr. 7 Abs. 1 Satz 4 VOB/B besteht nicht, weil die von der Klägerin durchgeführten Arbeiten bereits Teil des durch den Pauschalpreis abgegoltenen Hauptauftrages waren. Das Bausoll bestand in der Schaffung einer Öffnung des Batteriegebäudes von 4 m Breite (Auftrag vom 9.12.1998, Bl. 31 GA, i.V.m. Angebot vom 25.11.1998, Bl. 22 GA). Dazu gehörte technisch auch die Demontage der auf dem Dach verlaufenden Füllwagen - Gleise. Der Sachverständige Prof. N hat nämlich überzeugend dargelegt, dass nach dem durch Ziffer 2.3 des Auftragsschreibens vom 9.12.1998 zur Vertragsgrundlage gemachten Plan BT-9 A -01 (Ablichtung Bl. 100 GA) des Architekturbüros T4 der betreffende Schienenstrang und seine Position genau über dem herzustellenden Gebäude-Schlitz deutlich zu erkennen waren. Darüber hinaus konnte die Klägerin selbst die Abriss-notwendigkeit der Gleise erkennen, da sie im September 1998 die Örtlichkeit besichtigt hatte. Ihr Einwand, dass ihr zwar die technische Notwendigkeit, nicht aber ihre eigene Verpflichtung bewusst gewesen sei, greift demgegenüber nicht durch, denn es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Gleise durch eine andere Firma abgerissen werden sollten.
94b)
95Entgegen der Ansicht der Klägerin steht ihr auch kein Schadensersatzanspruch aus c.i.c. wegen einer unvollständigen Ausschreibung seitens der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin zu.
96Es fehlt bereits an einer objektiven Pflichtverletzung der Beklagten, weil die Klägerin aus den ihr überreichten und zur Vertragsgrundlage gemachten Unterlagen des Büros T4 erkennen konnte, dass vor Einbau der Riesen-walze die Gleise demontiert werden mussten (siehe unter a) und deshalb ein etwaiges Vertrauen, dass diese Arbeiten nicht zu der von ihr geschuldeten Werkleistung gehörten, nicht schutzwürdig wäre.
972. Ausbau der Anker-Federn (Position 1 des 2. Nachtragsangebotes)
98Auch für den Ausbau der Anker-Federn kann die Klägerin keine zusätzliche Vergütung nach § 2 Nr. 5 in Verbindung mit § 2 Nr. 7 Abs. 1 Satz 4 VOB/B verlangen, weil diese Arbeiten in dem Hauptauftrag enthalten waren und deshalb nicht gesondert zu vergüten sind.
99Der Sachverständige hat nachvollziehbar erläutert, dass bereits in den der Klägerin vor Vertragsabschluss bekannten Berechnungen des Ing.-Büros T3 vom 30.10.1998 (Anlage B 35, Bl. 336 GA) ein Hinweis auf diese technisch notwendigen Arbeiten enthalten war. Allein der Umstand, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen der hierfür nötige Aufwand nur schwer einzuschätzen war, rechtfertigt keinen Anspruch auf Zusatzvergütung, da die Kalkulation der durch den Pauschalwerklohn erfassten Arbeiten das ureigene Risiko des Auftragnehmers hier der Klägerin darstellt (vgl. zur Risiko-verteilung in solchen Fällen BGH BauR 1997, 126/128).
1003. Schlitzverbreiterung (Positionen 3 bis 5 des 2. Nachtragsangebotes)
101a)
102Zu Recht hat das Landgericht auch eine Zusatzvergütung wegen der Verbreiterung des Schlitzes von 4,00 m auf 4,47 m abgelehnt, denn nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senates fest, dass die ausgeführte Leistung technisch erforderlich war und nicht auf einer Planänderung im Sinne von § 2 Nr. 5 VOB/B beruhte.
103Die Beklagte schuldete nach dem von ihr geschlossenen Vertrag einen Schlitz von 4 m Breite (Auftrag vom 9.12.1998, Bl. 31 GA, in Verbindung mit dem Angebot vom 25.11.1998, Bl.22 GA). Die Angabe in dem Plan des Architekturbüros T4 BT 9.5.03/2d (Bl. 441 GA), eine Schlitzbreite von 4,37 m zu schaffen, stellte keine Änderung der Leistung sondern das Verlangen nach einer technisch einwandfreien Ausführung der geschuldeten Hauptleistung dar.
104Nach Auftragserteilung war nämlich deutlich geworden, dass das für den Einbau der Riesenwalze notwendige lichte Maß von 4,00 m technisch nur erreicht werden konnte, wenn entweder ein Teil der ursprünglich zum Einblasen heißer Luft bestimmten sogenannten Bindersteine durchschnitten oder aber eine weitere Reihe dieser Steine entfernt wurde. Dies hat der Sachverständige anhand der Planungsunterlagen zur Überzeugung des Senates dargelegt.
105Die erstgenannte Möglichkeit aber hätte - neben einem erheblichen Aufwand -technische Schwierigkeiten hervorgerufen, weil, wie der Sachverständige nachvollziehbar begründet hat, nach Durchtrennen der Steine eine hinreichend stabile statische Verbindung der Bindersteine mit dem Mauerwerk nicht mehr gegeben gewesen wäre. Technisch blieb daher nur die Möglichkeit des Abbruchs einer zusätzlichen Reihe von Bindersteinen.
106b)
107Die Klägerin kann ihren Anspruch auch nicht aus c.i.c. wegen unvollständiger Angebotsunterlagen der Beklagten herleiten, denn es fehlte insoweit wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat an einem schützenswerten Vertrauen der Klägerin.
108Ein Schadensersatzanspruch gegen den Auftraggeber im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen die Ausschreibungsgrundsätze des § 9 VOB/A setzt nämlich stets voraus, dass das Vertrauen des Auftraggebers schutzwürdig ist, und das ist in der Regel nicht der Fall, wenn er bei der ihm zumutbaren Prüfung der Unterlagen erkennen konnte, welche einzelnen Arbeitsschritte er durchführen musste (BGH BauR 1994, 236/238; BauR 1987, 683/684; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 2. Auflage 2004, 5. Teil Rn. 98).
109So liegt der Fall hier. Die Klägerin hat vor Abgabe des Angebotes die Örtlich-keiten besichtigt, und dabei hätte sie als Fachunternehmen die technischen Möglichkeiten zur Herstellung der geforderten Schlitzbreite prüfen und sodann in ihre Kalkulation einstellen können. Tat sie das nicht mit der gebotenen Sorgfalt, so fällt dies in ihren Risikobereich.
1104) Gerüst (Position 9 des 2. Nachtragsangebotes)
111Der Klägerin steht auch keine Nachtragsvergütung wegen eines zusätzlichen Gerüstes zur Einschalung des Betonrähms im Bereich der Decke des Batteriegebäudes zu, denn die Klägerin hat nicht schlüssig dargelegt, dass ein solches Gerüst aufgrund einer Planänderung der Beklagten erforderlich geworden wäre.
112Der ursprüngliche Vortrag der Klägerin, dass dieses Gerüst aufgrund einer Änderung des Bauzeitenablaufes notwendig geworden sei, ist widerlegt. Durch das Lichtbild Bl. 616 GA, das nach den überzeugenden Angaben des mit den Örtlichkeiten vertrauten Sachverständigen dem hier maßgeblichen Bauabschnitt zugeordnet werden kann, ist belegt, dass das Mauerwerk in dem betreffenden Bereich entsprechend dem ursprünglich geplanten Bauablauf erst nach Einschalung des Betonrähms abgerissen worden ist.
113Einen hiervon unabhängigen Grund für die zusätzliche Vergütung eines Gerüstes hat die Klägerin nicht dargelegt. Er wäre auch wie der Sachverständige erläutert hat technisch kaum erklärbar. Der mit der Berufung von der Klägerin vorgebrachte Einwand, dass die Zeugen T, Q und K hätten gehört werden müssen, greift deshalb nicht durch.
114II.
115Die Berufung der Beklagten ist in Höhe eines Betrages von 13.017,25
116(= 25.459,52 DM) begründet und im übrigen unbegründet.
1171. Zusätzliche Sägeschnitte (Position 1 des 4. Nachtragsangebotes)
118Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin wegen zusätzlicher Sägeschnitte eine Zusatzvergütung von 10.461,38 DM verlangen kann.
119Der Anspruch ergibt sich aus § 2 Nr. 5 in Verbindung mit § 2 Nr. 7 Abs. 1 Satz 4 VOB/B, denn die Klägerin wurde unstreitig nach Vertragsschluss aufgefordert, die Abbrucharbeiten erschütterungsarm auszuführen und hierzu waren die zusätzlichen Sägeschnitte durch Mauerwerk und Beton erforderlich.
120Die Forderung der Klägerin besteht auch in der durch das Landgericht festgestellten Höhe von 10.461,38 DM netto, denn maßgeblich für die Zusatzforderung ist nicht die Zahlung der Klägerin an den von ihr beauftragten Subunternehmer oder die übliche Vergütung sondern das Preisniveau des Hauptvertrages (vgl. dazu Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 2. Auflage 2004, 2. Teil Rn. 108; Ingenstau/Korbion-Keldungs, VOB, 15. Auflage 2003, § 2 Nr. 5 Rn. 29). Hierzu hat der erfahrene Sachverständige in der Verhandlung an sein schriftliches Gutachten anknüpfend überzeugend dargelegt, dass ein Einheitspreis von 850,00 DM/m² nebst einem Gewinnzuschlag von 12,5% dem Preisgefüge des Vertrages entspricht.
1212. Nebenkosten zusätzliche Sägeschnitte (Position 1 des 4. Nachtrags-Angebotes)
122Das angefochtene Urteil ist allerdings abzuändern, soweit es der Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von 25.459,52 DM wegen etwaiger Zusatzkosten des erschütterungsarmen Abbruchs aus § 2 Nr. 5 VOB/B zuerkannt hat.
123Im Rahmen der Anhörung des Sachverständigen durch den Senat hat sich nämlich herausgestellt, dass der Mehraufwand des erschütterungsarmen Abbruchs allein in den bereits in der Vorposition erfassten Kosten der zusätzlichen Sägeschnitte von 10,94 m² bestand. Der Sachverständige hat anhand der Darstellung in der Anlage B 40 Bl. 575 GA überzeugend begründet, dass der Aufforderung zu erschütterungsarmem Arbeiten allein dadurch entsprochen worden sei, dass die abzureißenden Mauerwerks- bzw. Betonteile von den verbleibenden Wänden durch den Sägeschnitt getrennt worden seien. Dies hätten im übrigen auch Vertreter beider Parteien im Rahmen eines Ortstermins so gesehen. Ihre sonstigen Arbeiten konnte die Klägerin deshalb ohne Mehrkosten durchführen, da sie wie der Sachverständige anschaulich dargestellt hat genau so wie ursprünglich geplant ausgeführt worden sind.
124Entgegen ihrer Ansicht kann die Klägerin auch keine Vergütung wegen zusätzlicher Kosten der Baustelleneinrichtung verlangen. Der Sachverständige hat nachvollziehbar dargelegt, dass im vorliegenden Fall hinreichende Anhaltspunkte für derartige Kosten deshalb nicht bestehen, weil der allein in Betracht kommende Aufwand des Herbeischaffens einer größeren Betonsäge in der Vorposition bereits kalkulatorisch enthalten sei.
125III.
126Die Entscheidung über die Verzinsung der Klageforderung basiert auf den
127§§ 352 I, 353 HGB.
128IV.
129Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92, 97, 269 III 2,
130708 Nr. 10, 711, 543 II ZPO.