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Die Berufung des Klägers gegen das am 25. März 2004 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten zurvor Sicherheit in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages erbringen.
Gründe
2A.
3Der Kläger nimmt den Beklagten zu 1) auf Leistung aus einer bei diesem unterhaltenen Gebäudeversicherung nach einem Brandschaden in Anspruch; gegen die Beklagten zu 2) und 3) - Versicherungsagenten des Beklagten zu 1) - macht er Schadensersatzansprüche wegen angeblich unterlassener Aufklärung über eine bestehende Unterversicherung vor bzw bei Abschluss des Versicherungsvertrages geltend.
4Der Kläger unterhielt bei dem Beklagten zu 1) für sein Wohnhaus an der F-Staße in P, das er weitgehend in Eigenleistung Anfang der 60er Jahre errichtet hatte, seit 1964 eine Wohngebäudeversicherung. Vertragsinhalt war eine "gleitende Neuwertversicherung" des Objektes auf der Preisbasis 1914; als Neuwertversicherungssumme wurde ursprünglich ein Betrag von 50.000 DM festgelegt. Mit Nachtrag vom 17.11.1969 wurde die Versicherungssumme zum 1.9.69 auf 60.000 DM erhöht; mit weiterem Nachtrag von November 1973 wurde die "Versicherungssumme Wert 1914 M" auf 9.093 festgelegt, das entsprach 1995 einem Betrag von 186.496,50 DM.
5Am 5. Juli 1995 unterzeichnete der Kläger im Rahmen eines vom Beklagten zu 3) veranlassten Besuch des Beklagten zu 2) einen Antrag auf Änderung des bestehenden Wohngebäudeversicherungsvertrages. In dem Antragsformular, auf das bzgl. der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 181 f GA), wurde in der Rubrik "Verbundene Wohngebäudeversicherung zum gleitenden Neuwert mit Unterversicherungsverzicht" als "zutreffende Neuwertangabe des Antragstellers" ein Betrag von 180.000 DM angegeben, der einer Versicherungssumme 1914 M von 9045 entsprach; außerdem wurde der Einschluss von Überspannungsschäden vereinbart. Mit dem Neuwert von 180.000 DM war die Immobilie des Klägers, die nach den unangefochtenen Angaben des Beklagten zu 1) in der Berufungsinstanz einen Neuwert von 397.213,92 DM besaß, deutlich unterversichert. Jedenfalls den Beklagten zu 2) und 3) war das bekannt; ob auch der Kläger sich der Unterversicherung bewusst war, ist zwischen den Parteien streitig.
6Der Beklagte zu 1) nahm den Änderungsantrag im August 1995 an; die VGB 88 wurden Vertragsbestandteil.
7Im Dezember 2001 brannte das versicherte Gebäude bis auf die Grundmauern ab.
8Der Beklagte zu 1) zahlte an den Kläger einen Betrag von 54.259,28 EUR; weitere Zahlungen, die der Kläger unter Berufung auf zwischenzeitlich eingeholte Gutachten zu den Wiederherstellungskosten begehrte, lehnte er unter Hinweis auf die bestehende Unterversicherung ab.
9Mit seiner Klage hat der Kläger zunächst nur den Beklagten zu 1) auf Zahlung weiterer 80.604,07 EUR in Anspruch genommen; im Verlauf des Verfahrens hat er die Klage auf die Beklagten zu 2) und 3) erweitert.
10Er hat geltend gemacht: Es sei dem Beklagten zu 1) verwehrt, sich auf die bestehende Unterversicherung zu berufen, weil er darauf wirksam verzichtet habe. Er, der Kläger, sei über die Unterversicherung nämlich weder von dem ihm jahrelang bekannten Beklagten zu 3), zu dem ein besonderes Vertrauensverhältnis bestanden habe, noch von dem Beklagten zu 2) im Gespräch am 5.7.1995 aufgeklärt worden, obwohl er stets Wert darauf gelegt habe, nicht unterversichert zu sein. Der Beklagte zu 2) habe eigenmächtig den Neuwert von 180.000 DM in den Antrag aufgenommen, nachdem er, der Kläger, mitgeteilt habe, nicht zu wissen, wie hoch der Neuwert sei. Die Beklagten zu 2) und 3), hafteten wegen falscher Beratung und fehlerhafter Festlegung der Versicherungssumme als Gesamtschuldner neben dem Beklagten zu 1).
11Die Beklagten haben geltend gemacht: Die Berufung auf die Unterversicherung sei nicht zu beanstanden. Der Beklagte zu 3) habe den Kläger schon 1994 und ab da mehrfach, der Beklagte zu 2) habe ihn im Gespräch vom 5.7.1995 ausdrücklich auf die bestehende Unterversicherung hingewiesen. Dem Kläger sei vorgerechnet worden, dass als Versicherungssumme mindestens ein Betrag von 320.000 - 330.000 DM festgelegt werden müsse; er habe eine Vertragsanpassung aber aus falsch verstandener Sparsamkeit stets abgelehnt. Weil der Kläger bewusst die Unterversicherung in Kauf genommen habe, sei es auch nicht treuwidrig, wenn er, der Beklagte zu 1, sich auf Unterversicherung berufe.
12Durch sein dem Kläger am 5.4.2004 zugestellte Urteil vom 25.3.2004, auf das zur näheren Sachdarstellung und Begründung Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die am 5.5.04 eingelegte und - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist - mit am 5.7.04 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz begründete Berufung des Klägers, mit der er den in erster Instanz gestellten Antrag auf Zahlung in Höhe von 56.543,92 EUR weiter verfolgt. Zur Begründung seines ausdrücklich nur noch auf die angebliche Falschberatung durch die Beklagten zu 2) und 3) gestützten Anspruches macht er geltend:
13Die Beklagten zu 2) und 3) seien verpflichtet gewesen, ihn, den Kläger, im Hinblick auf den zutreffenden Neuwert seines Hauses zu beraten. Dessen Ermittlung sei aufgrund der Erbringung von Eigenleistungen und vor Vertragsschluss durchgeführter Renovierungsmaßnahmen besonders schwierig gewesen. Dass von den Beklagten eine detaillierte Wertermittlung angestellt worden sei und sie im Anschluss ihn, den Kläger, beraten hätten, sei von ihnen nicht substantiiert vorgetragen und bewiesen worden. Soweit sie die unzutreffende Behauptung aufstellten, bei dem Gespräch am 5.7.1995 sei ein Neuwert von 320.000 - 330.000 DM ausgerechnet worden, sei auch dieser falsch, da die Beklagten selber von einem Wert in Höhe von 397.213,92 DM ausgingen.
14Werde die Darlegungs- und Beweislast für eine Beratungspflichtverletzung bei ihm, dem Kläger, gesehen, dann habe das Landgericht verfahrensfehlerhaft die Klage abgewiesen, ohne ihn wie beantragt als Partei zu vernehmen. Die Voraussetzungen für eine Parteivernehmung seien gegeben, insbesondere ergebe sich aus dem Antragsformular ein Anbeweis für die Richtigkeit seiner Behauptung, dass eine Wertberechnung nicht erfolgt sei.
15Der Kläger beantragt,
16unter Abänderung des am 25.3.2004 verkündeten Urteils des LG Arnsberg die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 56.543,92 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8.5.2002 zu zahlen.
17Die Beklagten beantragen,
18die Berufung zurückzuweisen.
19Sie verteidigen das angefochtene Urteil.
20Der Senat hat im Verhandlungstermin vom 15.Oktober 2004 den Kläger und die Beklagten zu 2) und 3) persönlich angehört.Bzgl. des Ergebnisses der Anhörung wird auf den Berichterstattervermerk vom 15.10.2004 Bezug genommen.
21B.
22I.
23Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
24Dem Kläger steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf Zahlung des in zweiter Instanz noch begehrten Betrages zu. Der Senat vermag nicht festzustellen, dass die Unterversicherung der Immobilie des Klägers von den Beklagten zu verantworten ist - insbesondere nicht, dass sie auf einer schuldhaften Verletzung von Beratungs- und Hinweispflichten durch die Beklagten zu 2) und/oder 3) beruht.
251.
26Zutreffend nimmt der Kläger allerdings an, dass der Beklagte zu 1), bzw die für ihn handelnden Beklagten zu 2) und 3), vor Abschluss des Änderungsvertrages 1995 auf die bzgl. der Immobilie bestehende Unterversicherung und die sich hierdurch im Schadensfall ergebenden Konsequenzen hinweisen mussten. Dabei mag dahinstehen, ob - wie der Kläger meint - diese Hinweispflicht schon deshalb bestand, weil die Ermittlung des Neuwertes für das Gebäude besonders schwierig gewesen ist; üblicherweise angenommen werden solche Schwierigkeiten nur bei der Bestimmung des Versicherungswertes 1914 ( vgl. zB Senat in VersR 92, 49). Jedenfalls ergab sich eine Hinweis- und Beratungspflicht aufgrund der positiven Kenntnis, die die Beklagten zu 2) und 3) von der Unterversicherung hatten: wird berücksichtigt, dass nach gefestigter Rechtsprechung das Versicherungsvertragsverhältnis in besonderem Maße den Geboten von Treu und Glauben unterliegt, mussten die Beklagten zu 2) und 3) dem Kläger ihre Kenntnis vermitteln und ihm die Nachteile der Unterversicherung im Schadenfall verdeutlichen. 2.
27Dass die Beklagten zu 2) und 3) die dem Versicherer obliegenden Hinweis- und Beratungspflichten nicht erfüllt haben, ist indessen von dem für die Pflichtverletzung darlegungs- und beweisbelasteten Kläger (vgl hierzu BGH, Urteil vom 7.12.1988, in VersR 1989, 472) nicht bewiesen worden.
28a)
29Entgegen der Auffassung des Klägers kann der ihm obliegende Beweis nicht durch Vorlage des Antragsformulars vom 5.7.1995 im Original geführt werden (§§ 416, 420 ZPO). Gemäß §§ 416, 440 ZPO wird mit der (echten) Privaturkunde ohnehin nur der Beweis für die Abgabe der beurkundeten Erklärung durch den Aussteller erbracht (BGH MDR 1993, 1119).
30Darüberhinaus läßt das Antragsformular auch keinen Schluss darauf zu, ob und wenn in welchem Umfang eine Beratung durch die Beklagten zu 2) und 3) vor dem 5.7.1995 stattgefunden hat. Aus ihm kann insbesondere nicht ersehen werden, dass auf eine bestehende Unterversicherung nicht hingewiesen wurde. Soweit der Kläger meint, die fehlenden Eintragungen in dem im Antrag integrierten Wertermittlungsbogen indizierten, dass der Beklagte zu 2) den Neuwert der Immobilie nicht berechnet und also den Kläger nicht zutreffend beraten haben könne, vermag der Senat sich dem nicht anzuschließen. Der Wertermittlungsbogen dient der Berechnung des Versicherungswertes 1914; diese Art der Wertermittlung wurde vorliegend gerade nicht gewählt. Wenn die Entscheidung für eine Wertermittlung durch Angabe des Neuwertes getroffen wird, dann besteht kein Bedürfnis dafür, den Wertermittlungsbogen auszufüllen.
31b)
32Der dem Kläger obliegende Beweis kann auch nicht durch seine eigene Vernehmung gemäß § 448 ZPO erbracht werden.
33Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht von einer förmlichen Vernehmung des Klägers als Partei Abstand genommen; die Voraussetzungen des § 448 ZPO sind nicht gegeben. Es reicht nicht aus, dass sich die die eigene Vernehmung beantragende Partei in Beweisnot befindet, sondern es bedarf weiter einer gewissen Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit ihres Vortrages (BGH in NJW 1999, 363). Daran fehlt es hier.
34Aus dem Antragsformular ergibt sich aus o.a. Gründen kein Anhalt dafür, dass die Beklagten auf die bestehende Unterversicherung nicht hingewiesen haben.
35Auch der feststehende Sachverhalt spricht unter Berücksichtigung der Angaben, die die Parteien bei ihrer persönlichen Anhörung im Termin am 15.10.2004 gemacht haben, nicht für die Richtigkeit der Behauptung des Klägers. Er belegt im Gegenteil seine von den Beklagten herausgestellte besondere Sparsamkeit, die ihrerseits den Schluss darauf zuläßt, dass er trotz ausreichender Beratung keine Erhöhung der Versicherungssumme wollte: So wurde ausweislich der Vertragsunterlagen die Versicherungssumme für die Immobilie mit dem Änderungsvertrag nicht erhöht, sondern von zuvor 186.496,50 DM (= 9093 M) auf 180.000 DM (= 9045 M) verringert, und so nach der plausiblen Schilderung des Beklagten zu 2) eine Beibehaltung des zuvor geschuldeten Beitrages trotz Einschlusses der Überspannungsschäden erzielt.
36Diesen Einschluss - mit dem eine um 11,97 DM erhöhte Prämie verbunden war - hat der Kläger bereits Anfang 1996 wieder rückgängig gemacht; weil er sich nach seinen eigenen Angaben für ihn "nicht lohnte". Wird weiter berücksichtigt, dass der Kläger auf eindringliche Nachfrage eingeräumt hat, dass jedenfalls der Beklagte zu 3) ihm gegenüber eine bestehende Unterversicherung erwähnt hat, vermag der Senat keine Anhaltspunkte zu finden, die für die klägerseits aufgestellte Behauptung von einer fehlenden Beratung sprechen.
373.
38Mangels Nachweises einer Falschberatung steht dem Kläger kein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Beklagten zu 1) - dem das Verhalten der Beklagten zu 2) und 3) zuzurechnen wäre, § 278 BGB - wegen Verschuldens bei Vertragsschluss, heute § 280 BGB, zu.
39Auch ein selbständiger Anspruch gegen die Beklagten zu 2) und 3) scheitert schon aus diesem Grund. Ob die weiteren, von der Rechtsprechung für eine Eigenhaftung von Versicherungsagenten entwickelten Voraussetzungen vorliegen, bedarf daher keiner Klärung.
40B.
41Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
42Die Zulassung der Revision ist nicht veranlaßt (§ 543 Abs 2 Satz 1 ZPO).