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Die Berufung der Klägerin gegen das am 11.3.2004 verkündete Urteil des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
2A.
3Die Klägerin, die bei der Beklagten auf der Grundlage der AStB 87 eine "Gebäude-Vielschutz-Versicherung" unterhielt, nimmt die Beklagte auf Leistung wegen eines angeblich am Versicherungsort, einer Kraftfahrzeughalle auf dem Gelände "E-kamp 28" in S, eingetretenen Sturmschadens in Anspruch.
4Am Sonntag, dem 27.10.2002, stürmte es im Münsterland; es traten Orkanböen mit Spitzengeschwindigkeiten von bis zu 150 km/h auf. Die Parteien streiten darüber, ob es dabei an dem Rolltor einer Kraftfahrzeughalle der Klägerin zu einem bedingungsgemäßen Sturmschaden gekommen ist.
5Die Klägerin liess durch die M GmbH am 28.10.02 jedenfalls eine (Not)Reparatur an der Toranlage vornehmen, am selben Tage erstellte die M2 GmbH auch ein schriftliches Angebot für die Kosten der endgültigen Reparatur, die sodann am Mittwoch, den 30.10.02 vorgenommen wurde.
6Erst danach, am 31.10.2002, zeigte die Klägerin der Beklagten an, dass durch den Sturm an "ihrer Halle ein Sturmschaden" entstanden sei.
7Ob zwischen Mitarbeitern der Parteien am 4.11.02 nach zutreffender Schilderung der Situation durch die Klägerin eine Vereinbarung über die weitere Vorgehensweise getroffen wurde, ist streitig. Jedenfalls übersandte die Klägerin unter dem 16.12.2002 der Beklagten die zwischenzeitlich erstellte Rechnung der M GmbH vom 2.12.2002, die sich über einen Betrag von 6.929,84 brutto verhielt.
8Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 4.7.03 ihre Leistung mit der Begründung ab, die Klägerin habe mit ihrer Vorgehensweise eine Leistungsprüfung unmöglich gemacht.
9Die Klägerin hat mit ihrer daraufhin erhobenen Klage geltend gemacht:
10Am versicherten Objekt sei an dem Rolltor ein bedingungsgemäßer Sturmschaden eingetreten, zu dessen Beseitigung der abgerechnete Kostenaufwand erforderlich geworden sei.
11Diesen habe die Beklagte zu ersetzen. Sie sei nicht aufgrund einer ihr, der Klägerin, vorzuwerfenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung leistungsfrei: Aufgrund Art und Umfang des Schadens sei eine kurzfristige Schadensbehebung dringend notwendig gewesen, sie habe der Schadensminderung gedient. Ihr, der Klägerin, könne auch nicht angelastet werden, dass sie erst nach der schon durchgeführten Reparatur den Schaden der Beklagten gemeldet habe dies sei vermutlich entweder durch Arbeitsüberlastung oder ein Büroversehen, gekoppelt mit der Eilbedürftigkeit der Reparatur, bedingt gewesen.
12Ausserdem habe ihre, der Klägerin, Vorgehensweise keinen Einfluss auf die Feststellungen der Beklagten zur Leistungspflicht genommen: Denn auch wenn die Beklagte vor der Reparatur einen Kostenvoranschlag und Fotos erhalten hätte, hätte sie aufgrund der Vielzahl von Schadensfällen nach dem Sturm keine Einzelfallprüfung durchgeführt.Letztlich könne der Schadensfall auch heute noch durch Zeugen und Fotografien nachgewiesen werden.
13Die Beklagte hat das Vorliegen einer bedingungsgemäßen Versicherungsfalles bestritten und sich zudem auf Leistungefreiheit wegen Obliegenheitsverletzungen der Klägerin berufen: Die Klägerin habe gegen ihre Pflicht zur unverzüglichen Schadensanzeige (§ 13 Ziffer 1 a AStB 87) verstoßen und außerdem gegen ihre allgemeine Aufklärungsobliegenheit (§ 13 Ziffer 1 e AStB 87): es liege auf der Hand, dass die Klägerin den Schaden nicht habe beseitigen dürfen, bevor sie ihn bei ihr, der Beklagten, angezeigt habe. Wäre sie, die Beklagte, vor Durchführung der Reparatur informiert worden, hätte sie einen Schadensregulierer mit der Begutachtung des Schadens beauftragt.
14In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 11.3.04 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin angegeben, dass das bei dem Sturm beschädigte Tor wenige Wochen zuvor entsorgt worden sei. Angebote zur Besichtigung des Tores seien der Beklagten nicht unterbreitet worden. Das Landgericht hat mit seinem am Schluss der Sitzung verkündeten Urteil, auf das zur näheren Darstellung Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen.
15Gegen das ihren Anwälten am 31.3.04 zugestellte Urteil wendet sich die KLägerin mit ihrer am 29.4.04 bei Gericht eingegangenen Berufung, die sie mit am 24.5.04 eingegangenem Schriftsatz begründet hat.
16Sie macht unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen in erster Instanz ergänzend geltend:
17Durch die vor der Anzeige erfolgte Reparatur sei das Interesse der Beklagten an einer ordnungsgemäßen Schadenfeststellung weder gefährdet noch verletzt worden. Der Nachweis des Schadensfalles sei nach wie vor durch die gefertigten Fotos, den Kostenvoranschlag vom 28.10 und die Rechnung vom 2.12.02 sowie Zeugenaussagen der Handwerker erbringbar; ihr, der Klägerin, dürfe dieser Kausalitätsgegenbeweis nicht abgeschnitten werden.
18Im übrigen sei ein VN nicht verpflichtet, das Schadensbild unverändert zu lassen, wenn der Versicherer keine Untersuchungsanforderung an ihn richte. Sie, die Klägerin, habe das Tor mehr als 1 ½ Jahre aufbewahrt. Die Beklagte habe also Zeit genug gehabt, um dieses zu besichtigen, ein entsprechendes Verlangen aber unstreitig nie geäußert.
19Die Klägerin beantragt,
20unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.929,84 nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 21.5.2003 zu zahlen.
21Die Beklagte beantragt,
22die Berufung zurückzuweisen.
23Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts und macht vertiefend geltend:
24Die Klägerin habe ihr obliegende Pflichten (§ 13 Ziffern 1 a, e und f AStB 87) vorsätzlich verletzt, indem sie die angeblich beschädigte Toranlage vor Schadensanzeige repariert habe und damit eine Besichtigung durch sie, die Beklagte, unterbunden habe. Soweit die Klägerin sich darauf berufe, dass sie, die Beklagte, das ausgebaute Tor nie habe besichtigen wollen, sei dem entgegenzuhalten, dass sie, die Beklagte, unstreitig nicht gewusst habe, dass das Tor noch existiere.
25Der Senat hat in der Sitzung vom 8.9.2004 Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen W, C und T. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk vom 8.9.04 Bezug genommen.
26B.
27Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
28I.
29Wie das Landgericht zutreffend entschieden hat, kann dahinstehen, ob überhaupt ein bedingungsgemäßer Versicherungsfall gemäß § 1 Nr. 2 AStB 87; §§ 1, 49 VVG vorgelegen hat. Die Beklagte ist gemäß § 13 Ziffer 2 AStB 87 wegen einer Obliegenheitsverletzung der Klägerin leistungsfrei geworden, weil diese das Rolltor vollständig reparieren liess, ohne die Zustimmung der Beklagten zuvor einzuholen. 1. Nicht anzuschliessen vermag sich der Senat allerdings der Auffassung der Beklagten, die Klägerin habe mit ihrer Vorgehensweise gegen die Pflicht zur unverzüglichen Anzeige des Schadenfalles verstossen. Der Lauf der in § 13 Ziffer 1 a AStB 87 gesetzten 3-Tages-Frist, innerhalb derer eine Anzeige gegenüber dem Versicherer noch als unverzüglich abgegeben gilt, kann nach Auffassung des Senates erst mit der Kenntnis des Versicherungsnehmers beginnen (so auch Prölss/Martin: VVG, 27. Auflage, Rn 2 zu § 33 VVG (Prölss); BGH in: VersR 1967,56). Da die Klägerin erst am 28.10.02 von dem Schaden erfahren hat, war die Meldung am 31.10.02 noch rechtzeitig erfolgt. 2.
30Die Beklagte ist auch nicht etwa deshalb leistungsfrei, weil die Klägerin gegen die aus § 13 Ziffer 1 e AStB 87 resultierende Pflicht zur Erteilung sachdienlicher Auskunft und Gestattung zumutbarer Untersuchungen verstoßen hat. Die hier vorliegende Fallkonstallation wird von der in § 13 Ziffer 1 e AStB getroffenen Regelung nicht erfaßt. Wie sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift ("dem Versicherer auf dessen Verlangen ...zu gestatten) " erschließt, ist Voraussetzung für die dem Versicherungsnehmer auferlegte Aufklärungsobliegenheit, dass der Versicherer zuvor Kenntnis vom Schadensfall erlangt hat und dann ein Tätigwerden des Versicherungsnehmers verlangt eben diese Situation lag hier nicht vor. 3.
31Verstoßen hat die Klägerin mit ihrer Vorgehensweise aber gegen die in § 13 Ziffer 1 f AStB 87 geregelte Obliegenheit, das Schadenbild bis zu einer Zustimmung durch die Beklagte möglichst unverändert zu lassen. Dabei stellt die in § 13 Ziffer 1 f AStB 87 gewählte Formulierung ("möglichst") die Erfüllung der Obliegenheit nicht in das Belieben des VN, sondern eröffnet nur die Möglichkeit, Sonderfälle abweichend zu beurteilen. Ein solcher liegt hier aber nicht vor. Auch ist die Vorsatzvermutung (§ 6 III VVG) nicht widerlegt: Die Klägerin bzw der von ihr mit der Schadensabwicklung beauftragte Zeuge W, auf den es insoweit ankommt wusste, dass die Beklagte vor Beseitigung des Schadens informiert werden musste. Die dies besagende Behauptung der Beklagten ist von ihr nicht, jedenfalls nicht substantiiert, in Abrede gestellt worden; außerdem hat der Zeuge W seine Kenntnis im Senatstermin am 8.9.04 auch freimütig zugegeben. Dass trotz dieser Kenntnis die Reparatur in Auftrag gegeben wurde, ohne die Beklagte zuvor zu informieren und ggfls. ihre Zustimmung einzuholen, ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht deshalb entschuldigt, weil die Reparatur aus Gründen der Schadensminderung eilig durchgeführt werden mußte. Es mag zwar zutreffen, dass die Fahrzeughalle zeitnah aufgrund der herrschenden Witterungsverhältnisse mit einem funktionierenden Tor versehen werden musste. Dies ist allerdings erst am 30.10.02 geschehen, wie aufgrund der plausiblen Bekundungen des Zeugen T feststeht zuvor wurden nur die Reste des alten Tores entfernt. Warum es der Klägerin bei dieser Konstellation nicht möglich gewesen sein soll, vor dem 30.10.02 die Zustimmung der Beklagten zur Reparatur einzuholen, ist von ihr nicht erklärt worden. Sie hat auch nicht behauptet, von dieser Verpflichtung keine Kenntnis gehabt zu haben. Das geht zu ihren Lasten. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang pauschal darauf abgestellt hat, eventuell seien bürointerne Probleme neben der Eilbedürftigkeit der Reparatur der Grund für die unterbliebene Information gewesen, vermag diese im Bereich des Spekulativen gebliebene Behauptung sie nicht zu entschuldigen.
32Nach §§ 13 Ziffer 2 AStB 87, 6 III VVG ist die Beklagte bei vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung der Klägerin gegenüber leistungsfrei. Auf die von der Beklagten bemühte "Relevanzrechtsprechung" des BGH kommt es in dem Zusammenhang nicht an. Es ist schon sehr zweifelhaft, ob die Rechtsprechung auf spontan zu erfüllende Obliegenheiten wie die, die Schadensstelle zunächst unverändert zu lassen, überhaupt Anwendung finden kann. Jedenfalls scheidet die Anwendbarkeit aus, weil die Obliegenheitsverletzung der Klägerin nach dem feststehenden Sachverhalt schon nicht nachweislich folgenlos geblieben ist (vgl. hierzu BGH in VersR 2004, 1117). Durch die vorweggenommene Reparatur hat die Klägerin der Beklagten die Möglichkeit genommen, ihre Leistungspflicht unmittelbar selbst zu überprüfen. Die Beklagte hätte wäre sie vor Durchführung der Reparatur von der Klägerin informiert worden das Tor vor Ort durch einen Schadensregulierer begutachten können. Sie hätte aufgrund des Schadensbildes Erkenntnisse dazu gewinnen können, ob ein bedingungsgemäßer Versicherungsfall eingetreten ist und auch, ob die anvisierten Reparaturmaßnahmen zur Beseitigung erforderlich sein würden. Diese Maßnahmen standen der Beklagten nach der Reparatur nicht mehr zur Verfügung. Ihr Wegfall kann entgegen der Auffassung der Klägerin nicht durch die von dieser angebotenen Zeugen und die in Bezug genommenen erstmals im Prozeß vorgelegten - Fotografien kompensiert werden: Die in der Akte befindlichen Fotografien sagen zum Schadensbild nichts aus und lassen keinen zuverlässigen Rückschluss auf die Art der Schadensentstehung und den Umfang des Schadens zu. Dass ein Beweis durch Zeugen insbesondere nach einem nicht unerheblichen Zeitablauf nicht vergleichbar zuverlässig ist wie eine Besichtigung des Schadens vor Ort liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Erörterung.
33Nicht gehört werden kann die Klägerin in diesem Zusammenhang damit, dass die Beklagte das beschädigte Tor nach der Reparatur bei der M2 GmbH noch hätte in Augenschein nehmen können. Selbst wenn diese von der Beklagten bestrittene Behauptung als zutreffend unterstellt wird, stand dieser Möglichkeit doch entgegen, dass die Klägerin die Beklagte von der Existenz des Tores vor dessen Vernichtung nicht in Kenntnis gesetzt hatte. Mangels jedweder Anhaltspunkte dafür, dass das Tor noch vorhanden war, traf die Beklagte keine Pflicht, insoweit bei der Kl. nachzufragen.
34Der Beklagten ist es auch nicht versagt, sich in zweiter Instanz auf eine Verletzung der in § 13 Ziffer 1 f AStB 87 normierten Obliegenheit zu berufen. Sie hat zwar diese Ziffer des § 13 AStB 87 vor dem Landgericht nicht konkret in Bezug genommen, jedoch von Beginn an in ihrer Sachverhaltsdarstellung gerügt, dass die Klägerin den Schaden ohne eine vorangehende Benachrichtigung eigenmächtig beseitigt hat. Damit ist hinreichend zum Ausdruck gebracht worden, dass die Beklagte ihre Leistungsfreiheit auch auf diese Obliegenheitsverletzung stützen wollte. Der ausdrücklichen Benennung auch der zutreffenden Bestimmung bedarf es nicht.
354.) Soweit die Klägerin mit ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 18.10.2004 erstmals hat vortragen lassen, die Reparatur sei jedenfalls zum Teil erst nach der Schadensanzeige vom 31.10.2002 erfolgt, ist dieser Vortrag neu und die Klägerin damit gemäß § 531 II ZPO ausgeschlossen. Anlaß, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten, besteht nicht.
36II.
37Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlaßt (§ 543 Abs 2 ZPO ).