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Die Berufung der Klägerin gegen das am 18. März 2004 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheits-
leistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages erbringt.
Gründe
2A.
3Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Leistung aus einer bei dieser unterhaltenen Vollkaskoversicherung mit der Begründung in Anspruch, das versicherte Fahrzeug ein Pkw der Marke Audi, Typ A 6 Avant - sei entwendet worden.
4Sie hat mit ihrer auf Erstattung des Wiederbeschaffungswertes in Höhe von 24.137,93 gerichteten Klage geltend gemacht:
5Ihr Sohn, der Zeuge N, sei am 4.10.2002 mit dem versicherten Fahrzeug nach N gefahren und habe den Wagen gegen 9 Uhr 45 auf dem öffentlichen Parkplatz "C" verschlossen abgestellt. Als er etwa 45 Minuten später zurückgekommen sei, sei der Wagen verschwunden gewesen.
6Vor der Fahrt nach N habe ihr Sohn sie, die Klägerin, gegen 9 Uhr bei ihrer Arbeitsstelle abgesetzt. Nach ihrer Kenntnis habe er noch einen Zwischenstopp zu Hause in L gemacht und sei dann nach N gefahren. Er habe den Auftrag gehabt, Büromaterial für die von ihr, der Klägerin, geführte Firma zu kaufen und Teppiche abzuholen. Ihr Sohn habe ihr später gesagt, er habe - bevor er nach N gefahren sei bei der Firma L2 in L Büromaterial erstanden und er habe ihr hierfür auch eine Quittung vorgelegt.
7Die Beklagte hat u.a. die behauptete Entwendung bestritten und sich anhand von ihr vorgetragener Indizien darauf berufen, der Zeuge N sei nicht glaubwürdig. Sie hat insoweit insbesondere behauptet, der Zeuge könne nicht vor der Fahrt nach N bei der Fa L2 Büromaterial eingekauft haben, weil die Fa L2 morgens unstreitig - nicht vor 10 Uhr öffne. Außerdem hat sie die Meinung vertreten, es bestehe eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Vortäuschung der Entwendung und sich zudem auf Leistungsfreiheit wegen angeblich falscher Angaben in der Schadensanzeige berufen.
8Das Landgericht hat die Klägerin persönlich angehört und den Zeugen N zu den äußeren Umständen der angeblichen Entwendung vernommen. Bzgl. des Ergebnisses der Anhörung und der Einvernahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 11.Dezember 2003 verwiesen. Im Anschluss hat das Landgericht mit Urteil vom 18.3.2004, auf das zur näheren Sachdarstellung und Begründung Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen.
9Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
10Sie macht geltend:
11Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei das äußere Bild des von ihr behaupteten Diebstahls durch die Aussage des Zeugen N bewiesen. Dessen Aussagen zum Randgeschehen seien ohne Relevanz, hierin auftauchende Widersprüchlichkeiten bedeutungslos, weil zur eigentlichen Entwendung kein enger Bezug bestehe.
12Selbst wenn der Zeuge unglaubwürdig sei, dürfe die Klage nicht abgewiesen werden, weil es letztlich auf sie, die glaubwürdige Klägerin, ankomme.
13Die Klägerin hat beantragt,
14unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie 24.137,93 nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.4.2003 zu zahlen
15Die Beklagte hat beantragt,
16die Berufung zurückzuweisen.
17Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
18Der Senat hat die Klägerin persönlich angehört und den Zeugen N zu den äußeren Umständen der Entwendung erneut vernommen. Bzgl. des Ergebnisses der Anhörung und der Einvernahme wird auf den Berichterstattervermerk vom 3.11.2004 Bezug genommen.
19Die Akte 903 Ujs 1798/02 StA Kleve war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
20B.
21I. Die zulässige Berufung ist unbegründet.
22Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
231. Das "äußere Bild" eines Diebstahls, das gegeben ist, wenn das angeblich entwendete Kraftfahrzeug abgestellt und später nicht mehr wieder aufgefunden wird (vgl. zu dieser Beweiserleichterung für den VN zB Senat in VersR 1991, 918 mwN), ist nicht bewiesen.
24Als einziges Beweismittel für den v.g. Minimalsachverhalt der Entwendung steht der Klägerin ihr Sohn, der Zeuge N, zur Verfügung.
25An der Glaubhaftigkeit seiner Aussage, mit der er das von der Klägerin geschilderte äußere Bild der Entwendung bestätigt hat, bestehen indes erhebliche Zweifel.
26a) Die vor der Polizei sowie dem Landgericht bzw dem Senat erfolgten Angaben des Zeugen zu seinen Aktivitäten während des Aufenthaltes in N sind im Gegensatz zu seiner Schilderung des "Kerngeschehens" nicht nur auffällig unpräzise, sondern außerdem nicht konstant. Während der Zeuge noch bei seiner Einvernahme vor der Polizei am 8.11.2002 geschildert hat, er habe zur Tatzeit im "X-zentrum" in N eingekauft, ist er von dieser zeitnah nach der angeblichen Entwendung abgegebene Darstellung im Termin vor dem Landgericht abgewichen. Ausweislich des Sitzungsprotokolles vom 11.12.2003 wollte er nicht nur im Wallzentrum, sondern auch in einem weiteren Einkaufszentrum, dem O, "verschiedene Erledigungen" getätigt haben. Vor dem Senat hat der Zeuge noch weitergehend die Möglichkeit eingeräumt, sogar außerhalb beider Einkaufszentren eingekauft zu haben und zwar die von ihm bereits vor dem Landgericht erwähnten Gitarrensaiten in einem etwas abseits gelegenen Musikgeschäft. Eine Erklärung für die Diskrepanzen hat der Zeuge hiernach konkret unter Vorhalt seiner Aussage vor der Polizei vom Senat befragt nicht geben können.
27b) Unaufgeklärt bleibt auch der sich beim Vergleich der Angaben des Zeugen vor der Polizei und den Angaben in der Schadensanzeige der Klägerin abzeichnende Widerspruch bzgl. der angeblichen Sicherung des Fahrzeuges am Abstellort. Die Klägerin hat die Schadensanzeige am 25.10.2002, ca 3 Wochen nach dem angeblichen Diebstahl unterzeichnet. Die darin zum Tatort und den Umständen des Tatgeschehens geschilderten Angaben basieren nach der Darstellung der Klägerin auf den Informationen, die ihr Ehemann vom Zeugen N erhalten haben soll was auch plausibel erscheint, da weder die Klägerin, noch ihr Ehemann am Tatort gewesen sein wollen. Sind die Angaben in der Schadensanzeige aber auf den Angaben des Zeugen gegründet, dann steht die dort behauptete Sicherung des entwendeten Fahrzeugs mit dem Lenkradschloss diametral der Bekundung des Zeugen vor der Polizei - nur etwa zwei Wochen später - gegenüber: Danach will der Zeuge das Lenkradschloss nicht eingerastet haben. Der Klägerin ist zwar zuzustimmen, dass diese Unstimmigkeit auch darauf beruhen kann, dass der Zeuge sich nicht mehr richtig an den Abstellvorgang erinnerte. Zweifel daran ergeben sich jedoch daraus, dass der Zeuge selber sich ausweislich des Protokolles der polizeilichen Vernehmung mit keinem Wort auf fehlendes Erinnerungsvermögen berufen hat; er hat damals auch nicht angegeben, sich bzgl. seiner Angabe nicht sicher zu sein. Den verbleibenden Widerspruch hat der Zeuge der keine Erinnerung an ein Gespräch mit seinen Eltern anläßlich der Beantwortung der Schadensanzeige mehr haben will - nicht aufgeklärt.
28c.)
29Entscheidend gegen die Glaubhaftigkeit der Bekundungen des Zeugen N spricht sein Aussageverhalten bezogen auf das unmittelbare Tatvorgeschehen.
30Seine Bekundungen vor dem Landgericht waren in diesem Punkt auch auf konkrete Nachfrage des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zunächst vage, bestätigten aber im Kern den Vortrag der Klägerin ("Es kann sein, dass ich auf dem Weg von zu Hause nach N noch in einem Schreibwarengeschäft etwas eingekauft habe"). Auf eindringlichen Vorhalt hat er seine Darstellung abgeändert und nun dem Vortrag der Klägerin widersprochen ("Ich bin mir sicher, dass ich an diesem Tage in dem Schreibwarengeschäft nicht eingekauft habe"; "Ich bin nicht nach N gefahren, um Kettelteppiche zu kaufen"). Vor dem Senat hat der Zeuge wiederum die vor dem Landgericht noch sicher verneinte Erteilung eines Auftrages zur Besorgung von Teppichen für möglich gehalten, sich allerdings insoweit auf fehlende Erinnerung berufen.
31Eine plausible Erklärung für den Wechsel in seiner Darstellung ist der Zeuge schuldig geblieben. Die ihm vom Senat gebotene Möglichkeit zur Klärung hat er nicht wahrgenommen, sondern stereotyp bekräftigt, nicht bei der Firma L2 eingekauft und auch die von der Klägerin vorgelegte Quittung nicht beschafft zu haben.
32Der Senat hat vor allem aufgrund des wechselnden Vortrages des Zeugen, aber auch aufgrund der übrigen Unstimmigkeiten bei der Schilderung der Begleitumstände gravierende Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussage insgesamt und damit auch an seinen Angaben über das Abstellen und spätere "Nicht-Wieder-Auffinden" des Pkw. Der Umstand, dass der Zeuge den angeblichen Diebstahl bei der Polizei angezeigt hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung, da die Anzeige nach den mit der Beklagten vereinbarten AVB (§ 7 III Satz 4 ) vom VN verlangt wird und allein deshalb wie der Senat aus einer Vielzahl von Verfahren weiß auch bei vorgetäuschten Entwendungen erstattet wird. Soweit die Klägerin den Widersprüchen in den Schilderungen des Zeugen deshalb keine Bedeutung beimessen will, da sie sich im Bereich des Randgeschehens aufgetan haben, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die betroffenen Begleitumstände insbesondere der zeitliche Ablauf der Fahrt zum späteren "Tatort" - sind zeitlich und sachlich derart eng mit dem Kerntatbestand der Entwendung verwoben, dass sich die festgestellten Unstimmigkeiten unmittelbar auch auf die Aussage des Zeugen zum eigentlichen Entwendungssachverhalt auswirken.
33Ob daneben die Klägerin selber wie sie vortragen läßt glaubwürdig ist, ist vorliegend ohne Belang. Auf die Glaubwürdigkeit eines VN kann es nur dann ankommen, wenn er selber zum äußeren Bild der Entwendung in Ermangelung anderer Beweismittel Angaben machen kann. Diese Konstellation ist vorliegend nicht gegeben.
342.) Ob der Klägerin außerdem eine Obliegenheitsverletzung im Rahmen der Beantwortung der Schadensanzeige vorzuwerfen ist, bedarf nach den vorstehenden Ausführungen keiner Klärung.
35II.
36Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen.