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Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der am 20.01.2004 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bielefeld teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin im Wege des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs eine monatliche, monatlich vorauszahlbare, Ausgleichsrente in Höhe von
a) 221,86 DM vom 22.08.2000 bis zum 30.06.2001,
b) 210,48 DM vom 01.07.2001 bis zum 31.12.2001,
c) 115,96 € vom 01.01.2002 bis zum 30.06.2002,
d) 109,28 € vom 01.07.2002 bis zum 31.12.2002,
e) 114,60 € vom 01.01.2003 bis zum 30.06.2003,
f) 111,29 € vom 01.07.2003 bis zum 30.12.2003 und
g) 114,53 € ab 01.01.2004
zu zahlen.
Der Antragsgegner wird weiter verpflichtet, der Antragstellerin die Versorgungsansprüche gegen die Firma V in C in Höhe der schuldrechtlichen Ausgleichsrente abzutreten, soweit die Versorgungsansprüche für den gleichen Zeitraum fällig geworden sind oder fällig werden.
Außergerichtliche Kosten des gesamten Verfahrens werden nicht erstattet.
Die erstinstanzlichen Kosten, die durch die Einholung des Gutachtens des Sachverständigen H entstanden sind, werden niedergeschlagen.
Gründe:
2I.
3Die am 16.02.1962 geschlossene Ehe der Parteien wurde durch Verbundurteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 07.10.1980 (34 F 1248/78) geschieden und u.a. der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich dahin durchgeführt, dass einmal im Wege des Rentensplittings zugunsten der Antragstellerin die in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen beiderseitigen Rentenanwartschaften (Antragsgegner monatlich 710,70 DM und Antragstellerin monatlich 16,90 DM) mit der hälftigen Differenz von 346,90 DM übertragen wurden, und zwar bezogen auf das Ehezeitende am 30.11.1978. Darüber hinaus wurde der Antragsgegner verpflichtet, zum Ausgleich seiner betrieblichen Rentenanwartschaften bei der Firma V zur Begründung von Rentenanwartschaften in monatlicher Höhe von 82,41 DM einen Kapitalbeitrag von 14.781,44 DM in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen. Die betriebliche Rentenanwartschaft des Antragsgegners wurde vom Amtsgericht als nicht dynamisch eingestuft und entsprechend anhand der Barwertverordnung und unter Berücksichtigung der Rechengrößen in eine dynamische Einheit von monatlich 164,81 DM umgerechnet. Der Antragsgegner zahlte das festgesetzte Kapital in die gesetzliche Rentenversicherung.
4Die am 13.01.1936 geborene Antragstellerin bezieht seit dem 01.05.2000 Altersrente; der am 15.07.1935 geborene Antragsgegner ist bei der Firma V zum 30.09.1994 aus dem aktiven Erwerbsleben ausgeschieden.
5Die Antragstellerin hat mit Antrag vom 10.08.2000 Abänderung der Versorgungsausgleichsregelung begehrt. Sie hat erstrebt, den am 07.10.1980 geregelten Versorgungsausgleich aufzuheben und dahin abzuändern, dass bezüglich der Betriebsrente des Antragsgegners der schuldrechtliche Versorgungsausgleich durchgeführt wird. Zur Begründung hat sie sich im Wesentlichen darauf berufen, dass der Antragsgegner vorzeitig pensioniert worden sei und somit die Betriebszeit nicht erst mit Erreichen des 65. Lebensjahres ende. Überdies sei der seinerzeit durchgeführte öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich im Hinblick auf die Kapitalbeibringung verfassungswidrig und somit sei der Ausgleich der betrieblichen Anrechte des Antragsgegners vollständig neu im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs durchzuführen.
6Das Amtsgericht hat im Rahmen des Abänderungsverfahrens nach § 10 a VAHRG neue Rentenauskünfte eingeholt. Danach bestehen eheanteilige Rentenanwartschaften von monatlich 76,06 DM auf Seiten der Antragstellerin und auf Seiten des Antragsgegners solche von monatlich 703,03 DM. Der Essener Verband hat zu den betrieblichen Anrechten des Antragsgegners ergänzend Stellung bezogen.
7Durch Beschluss vom 20.11.2001 hat das Amtsgericht die Versorgungsausgleichsregelung vom 07.10.1980 für die Zeit ab 01.09.2000 dahin abgeändert, dass es im Wege des Rentensplittings monatliche Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten der Antragstellerin von 313,49 DM, bezogen auf das Ende der Ehezeit, übertragen hat. Zudem hat es hinsichtlich der betrieblichen Anwartschaften des Antragsgegners bei der Firma V die Antragstellerin auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen, soweit der Ausgleich nicht bereits durch die Anordnung der Kapitalbeibringung bezüglich einer monatlichen Rentenanwartschaft von 82,41 DM erfolgt ist.
8Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat der Senat mit Beschluss vom 11.06.2002 (1 UF 257/01) diesen Beschluss dahin abgeändert, dass die Versorgungsausgleichsregelung des Amtsgerichts durch Urteil vom 07.10.1980 wiederherzustellen ist, da die an sich gebotene Abänderung nach § 10 a VAHRG an dessen Bagatellklausel scheitere. Im Übrigen hat der Senat das Verfahren zur weiteren Entscheidung über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich an das Amtsgericht zurückverwiesen; auf die Gründe des Senatsbeschlusses wird Bezug genommen.
9Das Amtsgericht hat sodann im Rahmen der Ermittlung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ein Gutachten des Sachverständigen H aus L eingeholt; insoweit wird auf den Inhalt des Gutachtens vom 12.09.2003 Bezug genommen.
10Durch den angefochtenen Beschluss vom 20. Januar 2004 hat das Amtsgericht den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zugunsten der Antragstellerin dahin durchgeführt, dass es den Antragsgegner verpflichtet hat, an die Antragstellerin zum Ausgleich seiner Betriebsrente bei der Firma V ab 22. August 2000 folgende Monatsbeträge zu zahlen: 389,23 € bis Ende 2001, 389,66 € bis Ende 2002, 404,66 € bis Ende 2003 und ab Januar 2004 monatlich 408,66 €. Ferner hat es den Antragsgegner verpflichtet, die diesbezüglichen Ansprüche in Höhe der laufenden Ausgleichsrente an die Antragstellerin abzutreten. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Antrag auf Regelung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs sei ab dem 22.08.2000 (Rechtshängigkeit) zulässig, insbesondere da beide Parteien mittlerweile Rentner seien. Auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens sei davon auszugehen, dass die betrieblichen Rentenanwartschaften des Antragsgegners im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht vollständig ausgeglichen worden seien. Bei der Bemessung der Betriebsrente sei von der tatsächlichen Betriebszeit des Antragsgegners auszugehen. Der Umstand, dass der Antragsgegner bei vollen Rentenbezügen vorzeitig aus dem Betrieb ausgeschieden sei, könne nicht nur ihm allein zugute kommen. Dies gelte auch für die im Jahre 1992 erfolgte Umgruppierung von der Gruppe L in die Gruppe M 1. Offensichtlich handele es sich hier nämlich nicht um einen nachehelichen sog. Karrieresprung. Von der der Antragstellerin grundsätzlich zustehenden Hälfte der Bruttorente sei allerdings der Betrag in Abzug zu bringen, der bereits durch Einzahlung des Kapitals von 14.781,44 DM seinerzeit ausgeglichen worden sei. Dieses Kapital entspreche 3,1293 Entgeltpunkte. Daraus errechne sich bei dem zur Zeit höchsten Rentenwert von 26,13 € (2. Jahreshälfte 2003) ein Monatsbetrag von 81,77 €. Insoweit sei auf die Ausführungen des Sachverständigen zu verweisen. Bei einer Betriebszeit während der Ehe von 202 Monaten und einer tatsächlichen Betriebszeit von 396 Monaten ermittle sich eine Altersrente – bis Ende 2001 – von 389,23 €, nämlich 1.846,70 € x 202/396 : 2 abzüglich 81,77 €. In der Folgezeit seien die Wertsteigerungen der Rente zu berücksichtigen. Die Ausgleichsbeträge seien nicht im Hinblick auf den zu hoch durchgeführten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich zu kürzen, weil die Rückstände nicht zu verzinsen seien. Hinzu komme, dass die Antragstellerin Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich bereits seit Mai 2000 gehabt hätte.
11Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde. Er erstrebt eine Herabsetzung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs, wobei er vorab beantragt, die durch das Gutachten des Sachverständigen H veranlassten Gerichtskosten niederzuschlagen, da Fragen der Anwendung des einfachen deutschen Rechts seitens des Gerichts zu beantworten gewesen seien.
12In der Sache rügt er im Wesentlichen folgende Punkte: Auszugleichen seien lediglich die in der Ehe erworbenen Versorgungsanwartschaften, so dass die betriebliche Umstufung von der Leistungsgruppe L in die nach M 1 aus dem Jahre 1992 – also 14 Jahre nach Ehezeitende – nicht mehr miteinzubeziehen sei. Es gehe hier nicht um die Frage eines Karrieresprungs, sondern darum, dass nachehezeitliche Veränderungen der Versorgung aufgrund beruflicher Förderung unbeachtet zu bleiben hätten. Die Umstufung sei darauf zurückzuführen, dass das ohnehin schon außertarifliche Gehalt des Antragsgegners zwischen Ehezeitende und dem Aufrücken in die höhere Leistungsgruppe M im Jahre 1992 durch wiederholte Anpassungen an einen die tariflichen Anpassungen deutlich übersteigenden Umfang entsprechend der qualitativ und quantitativ erhöhten Zuweisung von Verantwortlichkeiten angestiegen sei. Diese lange nach Ehezeitende erfolgte Verbesserung der beruflichen Position komme der Antragstellerin nicht mehr zugute. Diese Auffassung entspreche im Übrigen auch der Regelung im Kernbereich des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs und es gebe keinen sachlichen Grund, dass diese Regelung nicht auch im schwächeren schuldrechtlichen Versorgungsausgleich greifen sollte.
13Bezüglich der Dauer der Betriebszeit sei es zunächst richtig, auf das tatsächliche Ausscheiden aus dem Betrieb zum 30.09.1994 auszugehen. Damit stehe indessen in unlösbarem Zusammenhang die getroffene Vereinbarung zwischen dem Antragsgegner und der Arbeitgeberin über die Höhe der vorgezogenen Betriebsrente. Der Antragsgegner sei arbeitsrechtlich unkündbar gewesen, so dass ihm daran gelegen habe, vorzeitig nur dann auszuscheiden, wenn ihm die betriebliche Rente nicht gekürzt würde. Die Arbeitgeberin, die ihrerseits wiederum Interesse an einer Kostensenkung gehabt habe, habe sein vorzeitiges Ausscheiden mithin finanziell attraktiv gestalten müssen. Hätte er anstelle der Gewährung der vollen betrieblichen Rente beispielshalber auf eine einmalige Abfindung zurückgegriffen, hätte die Antragstellerin – unterhaltsrechtlich – sicherlich nicht daran partizipieren können. Infolge dessen sei der Verzicht der Arbeitgeberin auf die Kürzung von 0,5 % je Monat des vorzeitigen Ausscheidens nach § 3 Abs. 7 der Leistungsverordnung des F Verbandes (somit hier 30 %) individuell gewährt aufgrund eines Entgegenkommens, an dem die Antragstellerin gerade nicht teilhaben dürfe.
14Hinsichtlich des bereits durchgeführten Teilausgleichs der betrieblichen Altersversorgung in Höhe von monatlich 82,41 DM habe eine Rückdynamisierung zu erfolgen. Es ergebe sich eine Monatsrente auf das Ende der Ehezeit bezogen von 322,16 DM, die entsprechend an das aktuelle Niveau anzupassen sei.
15Die vom Antragsgegner bezogene betriebliche Altersrente sei vor Ermittlung des hälftigen Ausgleichs um Steuern und Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu bereinigen. Nur so könne ein Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz aufgrund von Billigkeitserwägungen vermieden werden.
16Schließlich sei entgegen der Rechtsauffassung des Amtsgerichts der im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs unrichtig ausgeglichene Differenzbetrag von monatlich 33,41 DM korrigierend von der schuldrechtlichen Ausgleichsrente in Abzug zu bringen.
17Die Antragstellerin verteidigt den angefochtenen Beschluss.
18In zutreffender Weise habe das Amtsgericht die Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners nach der – höheren – Leistungsgruppe M 1 bei der Ermittlung der Ausgleichsrente zugrundegelegt. Von einer beruflichen Beförderung könne überhaupt keine Rede sein. Auch habe es strukturelle oder qualitative Veränderungen in der beruflichen Position und Situation des Antragsgegners seit Ehezeitende nicht gegeben. Vielmehr beruhe die 1992 erfolgte Umgruppierung auf der langen Betriebszugehörigkeit in leitender Funktion und sei somit eine Art Treueprämie. Die Umgruppierung sei somit im Wesentlichen in der Ehe angelegt, sie sei als latente Anwartschaft anzusehen.
19Auch der 30 %-ige Abschlag wegen vorzeitigen Ausscheidens aus dem Betrieb, den der Antragsgegner für sich reklamiere, sei im Hinblick auf die lange Betriebszugehörigkeit nicht gerechtfertigt. Der arbeitsrechtlich gesicherte Bestandsschutz beruhe gerade auf der langen Betriebszugehörigkeit, die zur Hälfte auch in die Ehezeit falle. Ansonsten könnte sich der im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich Pflichtige durch manipulierte Abreden mit dem Arbeitgeber von seiner gesetzlichen Verpflichtung befreien.
20Bei der Rückrechnung der bereits ausgeglichenen Betriebsrente sei entsprechend der Rechtsauffassung des Sachverständigen H von einem Betrag von monatlich 81,77 € auszugehen; eine weitere aktualisierende Hochrechnung habe darüber hinaus nicht mehr zu erfolgen.
21Schließlich sei bei der Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs kein Abzug mehr wegen der – nachträglichen – materiellen Unrichtigkeit des Rentensplittings in einer Höhe von 33,41 DM vorzunehmen. Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich sei nämlich unabhängig von der Richtigkeit des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs durchzuführen. Daran änderten auch Nachteile durch die Anwendung der Bagatellklausel des § 10 a VAHRG nichts.
22Die Antragstellerin regt insbesondere zu Fragen der Rückrechnung die Zulassung der weiteren Beschwerde an.
23II.
24Die nach § 621 e ZPO zulässige Beschwerde ist in der Sache begründet. Die Höhe der schuldrechtlichen Ausgleichsrente ist nach Maßgabe der Eingangsformel für die Zeit ab 22.08.2000 abzuändern.
25Dem Grunde nach liegen die Voraussetzungen zur Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach §§ 1587 f, 1587 g BGB vor. Ferner war antragsgemäß auch auszusprechen, dass entsprechende Versorgungsansprüche abzutreten sind, § 1587 i BGB. Auch kann die Antragstellerin ab Rechtshängigkeit des Verfahrens die schuldrechtliche Ausgleichsrente verlangen, §§ 1587 k Abs. 1, 1585 b Abs. 2 BGB.
261.
27Von der Betriebsrente des Antragsgegners fällt ein Anteil von 49,88 % auf die Ehezeit.
28a)
29Die Ehezeit vom 01.02.1962 bis zum 30.11.1978 umfasst 202 Monate. Die gesamte Betriebszugehörigkeit ist vom 01.01.1961 bis zum 30.09.1994, also mit 405 Monaten, zu veranschlagen.
30Der rechtlich relevante Beginn der Betriebszugehörigkeit des Antragsgegners ist nicht der 01.10.1961, sondern vielmehr der 01.01.1961. Nach § 3 VI der Leistungsordnung A des F Verbandes – dessen Mitglied die Arbeitgeberin des Antragsgegners ist – gilt jedes angefangene Kalenderjahr als volles Dienstjahr. Demgemäß ist auf den Beginn des Jahres 1961 abzuheben (vgl. auch BGH, FamRZ 2000, 89, 91).
31Beim Ende der Betriebszugehörigkeit ist nicht mehr auf das Rentenalter von 65 Lebensjahren abzustellen. Vielmehr richtet sich das Ende der Betriebszugehörigkeit nach den tatsächlichen Verhältnissen. Dementsprechend gehen beide Parteien richtigerweise davon aus, dass das tatsächliche Ausscheiden des Antragsgegners aus dem Betrieb zum 30.09.1994 das hier maßgebliche Betriebsende darstellt.
32b)
33Zwar ist es richtig, dass sich durch das vorgezogene Ende der Betriebszugehörigkeit die Gesamtzeit zur Ehezeit verringert und dies somit zu einem höheren Verhältniswert führt. Doch ist hieraus gerade nicht ohne weiteres die Versagung einer Teilhabe der Antragstellerin an der ungekürzten Rente des Antragsgegners zu schlußfolgern.
34Der Antragsgegner konnte durch eine individuelle Vereinbarung mit seiner Arbeitgeberin erreichen, dass die einvernehmliche – betriebsbedingte – vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses entgegen der an sich nach § 3 (7) Leistungsordnung A des F Verbandes vorgesehenen Regelung keine 30 %ige Kürzung der Rente zur Folge hatte.
35In der Regel haben nacheheliche Änderungen, die auf individuellen Umständen beruhen, keinen Einfluss auf die Wertentwicklung des in Frage stehenden Anrechts. Doch ist davon ausnahmsweise abzuweichen, wenn die Betriebszugehörigkeit infolge vorzeitiger Pensionierung tatsächlich vor Erreichen des allgemeinen Rentenalters endet. Dann nämlich richtet sich die Wertentwicklung nicht nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 S. 1 a) BGB, sondern vielmehr nach Buchstabe b) dieser Gesetzesvorschrift (vgl. dazu BGH, FamRZ 2001, 25, 27; 1990, 605). Dementsprechend ist der Fall einer vorzeitigen Pensionierung bei der Bewertung der betrieblichen Anwartschaft als bereits bei Ehezeitende innewohnend zu betrachten. Damit ist – so der BGH, FamRZ 2001, 27 – zugleich entschieden, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte auf diese Weise an der nachehelichen Entwicklung der Betriebszugehörigkeit des Ausgleichsverpflichteten teil hat. Im Versorgungsausgleich ist grundsätzlich auf die tatsächlich vorgezogene Versorgung abzuheben, - und nicht etwa auf eine Fiktion, jedenfalls soweit eine Benachteiligungsabsicht nicht ersichtlich ist.
36Das wiederum bedeutet auf den Streitfall angewendet, dass sich die individuelle Vereinbarung des Antragsgegners mit seiner Arbeitgeberin über die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei der Wertermittlung der Betriebsrente nicht nur auf die tatsächliche Dauer der Betriebszugehörigkeit, sondern auch auf die tatsächliche Höhe der Rente auswirkt. Denn der Aufhebungsvertrag setzt die Veränderung von Betriebszugehörigkeit und Höhe der Rente gleichsam in eins. Von einer manipulierten Handlungsabsicht des Antragsgegners gegenüber der Antragstellerin kann in diesem Zusammenhang von vornherein keine Rede sein. Da der Antragsgegner in vollem Umfange arbeitstauglich – nicht etwa krank oder aus sonstigen persönlichen Gründen arbeitsunfähig – war, bestand für ihn – der gewissermaßen unkündbar gewesen war – überhaupt keine Veranlassung, einer seitens seiner Arbeitgeberin evtl. unter Bezugnahme auf die Regelung nach der Leistungsordnung A angesprochenen Kürzung seiner Betriebsrente zuzustimmen. Hätte sich der Antragsgegner unter diesen Voraussetzungen auf eine einfache Kürzung der Rente eingelassen, wäre eine Benachteiligungsabsicht zu Lasten der Antragstellerin zu überprüfen. Der Fall, dass der Antragsgegner statt einer ungekürzten Rente eine gekürzte Rente verbunden mit einer Kapitalabfindung von seiner Arbeitgeberin erhalten hätte oder sich sonstige Vorteile hätte zuerkennen lassen, steht hier nicht zur Entscheidung.
37Nach alledem ist im Ergebnis der Sachkomplex der vorgezogenen betrieblichen Altersrente anhand der tatsächlichen Gegebenheiten bei der Ermittlung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zu berücksichtigen und nicht etwa ein fiktiver 30 %-iger Abschlag von der Betriebsrente vorzunehmen.
382.
39Anders verhält sich der Sachverhalt entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin bei der Ermittlung der Höhe der dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zugrundezulegenden Betriebsrente. Hier kommt es nicht auf die tatsächlich ausgezahlte Betriebsrente entsprechend der Leistungsgruppe M 1 an. Vielmehr ist hier die Vergütungsgruppe L maßgeblich, nach deren Grundsätzen der Antragsgegner im Zeitpunkt der Beendigung der Ehezeit vergütet worden war.
40Nach § 1587 g Abs. 2 S. 2 BGB sind nachehezeitliche Wertveränderungen bei der Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zu berücksichtigen, deren Bemessungsgrundlagen einen Bezug zur Ehezeit haben. Hierbei kann es sich um nach dem Ende der Ehezeit eingetretene Umstände handeln, soweit hierauf beruhende Veränderungen dem Versorgungsanrechte am Ende der Ehezeit aufgrund der Versorgungsordnung bereits latent innegewohnt haben. Einmal geht es hier um Wertveränderungen, durch die ein Anrecht an die wirtschaftliche Lage angepasst wird. Ebenso sind Wertveränderungen berücksichtigungsfähig, die ihre Ursache in Änderungen der für die jeweilige Versorgung maßgebenden Regelungen (Gesetz, Satzung, Versorgungsordnung oder Einzelzusage) haben. Weiter sind tatsächliche Veränderungen berücksichtigungsfähig, die den ehezeitbezogenen Wert infolge vorzeitigen Ausscheidens – wie bereits oben dargestellt – beeinflussen.
41Dagegen sind nicht zu berücksichtigen solche Veränderungen, die etwa auf neu hinzugetretenen individuellen Umständen beruhen, die keinen sachlichen Bezug zur Ehezeit haben. Keinen Bezug zur Ehezeit hat sowohl ein nachehezeitlicher beruflicher Aufstieg als auch eine nachehezeitliche dienstzeitabhängige Einkommenserhöhung (vgl. dazu Münchener Kommentar/Glockner, BGB, 4. Aufl., § 1587 g Rdz. 21; Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 4. Aufl., § 1587 g Rdz. 19; OLG Hamm – 11. Familiensenat , FamRZ 2004, 32).
42Nach der Rechtsauffassung des Senats ist im Streitfall davon auszugehen, dass die zum 01.07.1992 erfolgte Umgruppierung von der Vergütungsgruppe L in die höhere Gruppe M 1 keinen ehezeitlichen Bezug mehr hat.
43Die Höherstufung im Jahre 1992 – also 14 Jahre nach Ende der Ehezeit im Jahre 1978 (bei einer Ehedauer von etwa 16 Jahren) – ist nicht mehr als in der Ehe innewohnend anzusehen. Unter Berücksichtigung der nachehelichen beruflichen Entwicklung kommt dem Umstand, dass der Antragsgegner bereits im Zeitpunkt des Eheendes Hauptabteilungsleiter war, an dieser Stelle keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Bedeutsam ist vielmehr, dass der Antragsgegner 1978 (lediglich) für drei Betriebe zuständig gewesen war und in der (nachehelichen) Folgezeit nicht nur einen weiteren Betrieb – insgesamt 800 Mitarbeiter – verantwortlich zu führen hatte, sondern darüber hinaus eine Vielzahl von Sonderaufgaben aufgrund seiner langjährigen Berufserfahrung übertragen erhielt. Diese Ausweitung des Berufsfeldes als Hauptabteilungsleiter spiegelt sich auch in der Gehaltsentwicklung wieder: Im Jahre 1978 erhielt er einen Monatsverdienst von 8.200,00 DM und im Jahre 1993 einen solchen von 16.000,00 DM. Nach der glaubhaften Erklärung des Antragsgegners vor dem Senat ist die Umgruppierung von der Vergütungsgruppe L nach M 1 nur durch die vermehrte Aufgabenzuteilung veranlasst gewesen; die Gruppe L war dem tatsächlich ausgeübten Tätigkeitsfeld des Antragsgegners nicht mehr adäquat. Diese Erläuterungen des Antragsgegners zum Schreiben der Firma V vom 09.06.2004 sind plausibel und nachvollziehbar. Einer weiteren Aufklärung dieses Sachverhalts durch Zeugenvernehmung bedarf es nicht. Denn die glaubhafte Aussage des Antragsgegners in Zusammenschau mit dem Schreiben der früheren Arbeitgeberin vom 09.06.2004, welches nicht den Charakter einer Gefälligkeitsbescheinigung trägt, stellt eine hinreichende Beurteilungsgrundlage dar, wobei der Senat allerdings nicht verkennt, dass die Grundlage des beruflichen Aufstiegs des Antragsgegners in der Ehezeit gelegt worden ist, indessen das Schwergewicht, nämlich die berufliche Weiterentwicklung, die die Arbeitgeberin durch die Vergütungserhöhung fördern wollte, in der nachfolgenden nachehelichen Zeit anzusiedeln ist. Es würde einer Überdehnung des Halbteilungsprinzips im Versorgungsausgleich gleichkommen, wenn man die Antragstellerin auch an der nachehelichen beruflichen Weiterentwicklung des Antragsgegners teilhaben ließe.
443.
45Auf der Basis der eheprägenden Vergütungsgruppe L und unter Beachtung des ehezeitlichen Verhältniswertes von 49,88 % errechnen sich folgende Ausgleichsbeträge.
46Für 2000/2001 gilt: 3.271,96 DM x 49,88 % = 1.632,05 DM : 2 = 816,03 DM;
47für 2002 gilt: 1.706,39 € x 49,88 % = 851,15 € : 2 = 425,57 €;
48für 2003 gilt: 1.727,72 € x 49,88 % = 861,79 € : 2 = 430,89 €;
49für 2004 gilt: 1.740,68 € x 49,88 % = 868,25 € : 2 = 434,13 €.
50Auf diese Ausgleichsbeträge hat sich die Antragstellerin nunmehr den bereits durch Verbundurteil vom 07.10.1980 durchgeführten Teilausgleich hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung des Antragsgegners bei der Firma V der durch Begründung von monatlichen Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 82,41 DM bei einem Kapitalaufwand von 14.781,44 DM erfolgt ist, anrechnen zu lassen. Dazu ist zunächst eine Rückrechnung der damals nicht volldynamischen betrieblichen Anrechte im Sinne einer umgekehrten Dynamisierung vorzunehmen. Der seinerzeit dynamisierte Monatsbetrag von 82,41 DM entspricht nach der nicht angegriffenen Berechnung des Antragsgegners gem. Schriftsatz vom 26.03.2004 und unter Berücksichtigung der neuen Barwert-Verordnung einem statischen Monatsbetrag von 322,16 DM (bezogen auf das Ende der Ehezeit). In einem weiteren Schritt ist dieser Betrag sodann analog dem Anstieg des aktuellen Rentenwertes zu aktualisieren und anschließend von dem ermittelten (hälftigen) Ausgleichsbetrag abzuziehen.
51Bei der Anwendung dieser Berechnungsmethode zur Bewertung eines vorangegangenen Teilausgleichs im Rahmen des nachfolgenden schuldrechtlichen (Rest-) Ausgleichs folgt der Senat den Grundsätzen des Bundesgerichtshofs (FamRZ 2000, 89, 90). Die Gegenmeinung (vgl. insbesondere OLG Celle, FamRZ 2002, 244 m.w.N.) stellt im Wesentlichen bei der Anrechnung des bereits durchgeführten Teilausgleichs darauf ab, dass die ermittelte Ausgleichsrente jeweils um den entsprechend der Steigerung des aktuellen Rentenwertes aktualisierten Wert des Teilausgleichs gekürzt wird, wobei die – vom BGH angewandte – Rückdynamisierung des Teilausgleichs gerade nicht vorzunehmen sein soll.
52Der Senat hält die Argumentationslinie der Gegenmeinung für nicht zwingend. Unter Bezugnahme auf die überzeugende Begründung des hiesigen 11. Senats für Familiensachen – Beschluss vom 13.02.2004 – 11 UF 140/03 OLG Hamm – ist darauf abzuheben, dass im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs dem bereits ausgeglichenen Teil der Betriebsrente nur noch die Funktion einer Rechengröße beizumessen ist, denn der früher ausgeglichene Teil der Betriebsrente im Wege des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs erfolgte endgültig und ist damit dem jetzigen Restausgleich entzogen. Mithin kann insoweit auch kein Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz abgeleitet werden. Ferner sind die auf die Verfassungswidrigkeit der Barwert-Verordnung (a.F.) gestützten Einwände durch die inzwischen in Kraft getretene Neufassung der Barwert-Verordnung zum 01.01.2003 überholt (vgl. im Übrigen auch Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 4. Aufl., § 1587 g Rdz. 14).
53In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der rückgerechnete statische Betrag von 322,16 DM mit Hilfe der Rentenwerte auf folgende Beträge hochzurechnen:
542. Halbjahr 2000 und 1. Halbjahr 2001: 322,16 DM : 26,34 x 48,58 = 594,17 DM,
552. Halbjahr 2001 und 1. Halbjahr 2002: 322,16 DM : 26,34 x 49,51 = 605,55 DM
56entsprechend 309,61 €,
572. Halbjahr 2002 und 1. Halbjahr 2003: 164,72 € : 13,4674 x 25,86 = 316,29 € und
58ab 2. Halbjahr 2003: 164,72 € : 13,4674 x 26,13 = 319,60 €.
59Danach ergeben sich folgende schuldrechtliche Ausgleichsansprüche der Antragstellerin:
60Für die Zeit vom 22.08.2000 bis zum 30.06.2001 beläuft sich der Monatsanspruch auf (816,03 DM ./. 594,17 DM =) 221,86 DM.
61Im zweiten Halbjahr 2001 hat die Antragstellerin einen monatlichen Anspruch auf 210,48 DM (816,03 ./. 605,55).
62Im ersten Halbjahr 2002 beläuft sich der Monatsanspruch auf (425,57 € ./. 309,61 € =) 115,96 €.
63Im zweiten Halbjahr 2002 hat die Antragstellerin Anspruch auf monatlich (425,57 € ./. 316,29 € =) 109,28 €.
64Im ersten Halbjahr 2003 ermittelt sich ein Anspruch auf monatlich (430,89 € ./. 316,29 € =) 114,60 €.
65Im folgenden zweiten Halbjahr kann die Antragstellerin monatlich (430,89 € ./. 319,60 € =) 111,29 € beanspruchen.
66Ab Januar 2004 steht der Antragstellerin ein Monatsanspruch in Höhe von (434,13 € ./. 319,60 € =) 114,53 € zu.
674.
68Ebenso wie im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich sind grundsätzlich auch im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich die auszugleichenden Versorgungen mit den jeweiligen Bruttobeträgen zugrundezulegen (BGH, FamRZ 2001, 25; BVerfG, FamRZ 2002, 311; OLG Hamm – 11. Senat für Familiensachen -, FamRZ 2004, 32; OLG Celle, FamRZ 2002, 244, 247; Hahne, a.a.O., § 1587 g Rdz. 15). Danach sind individuelle Abzüge und Belastungen wie Steuern und Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. In Einzelfällen können allerdings grobe Unbilligkeiten in Anwendung des § 1587 h Nr. 1 BGB korrigiert werden. Im Streitfall kann der Senat jedoch keine hinreichenden Feststellungen treffen, um einen solchen Ausnahmefall annehmen zu können.
695.
70Bei den oben ermittelten Ausgleichsansprüchen bleibt es auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der vorausgegangene öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich – wie sich nachträglich herausgestellt hat – materiell unrichtig in Höhe einer monatlichen Differenz von 33,41 DM (346,90 DM abzüglich 313,49 DM) durchgeführt worden ist. Es verbleibt nämlich bei dem Grundsatz, dass fehlgegangene Entscheidungen über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht mit Hilfe des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs korrigiert werden können (Hahne, a.a.O., § 1587 g Rdz. 26 mit Bezugnahme auf BGH, FamRZ 1983, 304). Eine Ausnahme kann davon dann gemacht werden, wenn ein Anrecht teilweise öffentlich-rechtlich und teilweise schuldrechtlich auszugleichen ist und eine nachträgliche Wertänderung eingetreten ist. Über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich kann in diesem Fall mittelbar das richtige Endergebnis erzielt werden. Im Streitfall geht es indessen nicht darum, dass eine Korrektur bezüglich der bereits teilweise ausgeglichenen betrieblichen Altersversorgung des Antragsgegners zu erfolgen hätte. Vielmehr ist hier das Rentensplitting teilweise unrichtig durchgeführt, wobei eine materiell-rechtliche Korrektur an der Wesentlichkeitsgrenze des § 10 a VAHRG gescheitert ist. Eine Korrektur dieses materiell unrichtigen Ergebnisses beim Rentensplitting ist vorliegend nicht mehr korrigierbar, weil im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ausschließlich der Restausgleich hinsichtlich der betrieblichen Versorgung des Antragsgegners Gegenstand ist.
71III.
721.
73Der Anregung der Antragstellerin, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, war nicht zu folgen (§§ 621 e Abs. 2, 543 Abs. 2 ZPO).
74Hinsichtlich der Frage nach der Höhe der schuldrechtlichen Ausgleichsrente, also danach, ob die tatsächlich bezogene Rente nach der Vergütungsgruppe M 1 oder ob die bei Ehezeitende bezogene Leistungsgruppe L fiktiv Bemessungsgrundlage ist, hängt die Entscheidung maßgeblich von der Bewertung der Einzelfallumstände ab. Eine grundsätzliche Bedeutung kommt dieser Streitfrage nicht zu; auch weicht der Senat nicht etwa von den Grundsätzen der Entscheidung des hiesigen 11. Senats für Familiensachen (FamRZ 2004, 32) ab.
75Bezüglich der Rechtsfrage, in welcher Weise der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichene Teil der Betriebsrente im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zu bewerten ist, bedarf es ebensowenig einer Zulassung der weiteren Beschwerde, weil der Bundesgerichtshof die Frage bereits höchstrichterlich entschieden hat und der Senat im Übrigen auch nicht von der – insoweit identischen – Rechtsauffassung des hiesigen 11. Senats für Familiensachen (Beschluss vom 13.02.2004 – 11 UF 140/03 OLG Hamm) abgewichen ist.
762.
77Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des gesamten Verfahrens folgt aus § 13 a FGG.
78Auf Antrag des Antragsgegners waren die erstinstanzlich verursachten Kosten durch die Einholung des Gutachtens des Sachverständigen H niederzuschlagen, § 15 KostO (§ 8 GKG). Diese Kosten wären bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden. Kosten einer nach dem Sach- und Streitstand offensichtlich überflüssigen Beweisaufnahme werden wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht erhoben (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 1990, 1367; FamRZ 1999, 1677; OLG München, FamRZ 1999, 1676). Die vom Amtsgericht gemäß Beweisbeschluss vom 13.03.2003 angeordnete Beweiserhebung durch Gutachtenerstellung betrifft sämtlich bewertende Rechtsfragen, die originär den richterlichen Entscheidungsbereich betreffen und somit einer gutachterlichen Beurteilung nicht zugänglich sind.