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Oberlandesgericht Hamm, 15 W 72/03

Datum:
23.03.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 72/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2004:0323.15W72.03.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 9 T 315/02
 
Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die an der südlichen Hausseite des Hauses I-Straße errichtete Einzäunung zu entfernen und eine eventuell neu zu errichtende Einzäunung keinesfalls in einem größeren Abstand als 1,55 Meter von der südlichen Giebelseite des Hauses I-Straße errichtet werden darf.

Die Beteiligten zu 2) tragen die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde nach einem Gegenstandswert von 1.500,- €.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

 
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