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Die weitere Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
G r ü n d e:
2Die weitere Beschwerde ist unzulässig, weil sie die gesetzlich vorgeschriebene Form nicht wahrt. Nach § 29 Abs. 1 und Abs. 4 FGG in Verbindung mit § 21 FGG kann die weitere Beschwerde nur entweder durch eine von einem Rechtsanwalt unterzeichnete Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift des Rechtspflegers eines der mit der Sache befaßten Gerichte (hier: Amtsgericht Lemgo, Landgericht Detmold oder Oberlandesgericht Hamm) eingelegt werden. Diesen Anforderungen genügt die lediglich in privatschriftlicher Form eingereichte Beschwerdeschrift der Beteiligten nicht.
3Der Senat hat die Beteiligte mit Verfügung vom 05.08.2004 auf den Formmangel des Rechtsmittels hingewiesen. Die Beteiligte hat von der ihr eingeräumten Möglichkeit, die weitere Beschwerde erneut formgerecht einzulegen, keinen Gebrauch gemacht.