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Oberlandesgericht Hamm, 15 W 142/03

Datum:
04.05.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 142/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2004:0504.15W142.03.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 9 T 129/02
 
Tenor:

Unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen wird der angefochtene Beschluss teilweise abgeändert.

Auf die erste Beschwerde wird unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts vom 9. September 2002 der in der Eigentümerversamm-lung vom 15. März 2002 zu TOP 2 gefasste Beschluss betreffend die Ge-nehmigung der Gesamt- und Einzelabrechnung für das Jahr 2001 hinsichtlich der Positionen "Schornsteinfeger" und "Kabelgebühr" für ungültig erklärt.

Der zu TOP 4 der Eigentümerversammlung vom 15. März 2002 gefasste Be-schluss betreffend die Genehmigung des Wirtschaftsplans für das Jahr 2002 wird hinsichtlich der Positionen "Schmutzwassergebühr, Müllabfuhr, Flurlicht, Wasser", "Schornsteinfeger" und "Kabelgebühr" für ungültig erklärt.

Der zu TOP 2 der Eigentümerversammlung vom 15. März 2002 gefasste Be-schluss, mit dem dem Verwalter die Entlastung erteilt worden ist, und die zu TOP 3.16 und TOP 3.5 in der vorgenannten Versammlung gefassten Be-schlüsse werden für ungültig erklärt.

Es wird festgestellt, dass die Schornsteinfegergebühren betreffend die Ab-lesung der Einzelthermen nicht von der Gemeinschaft, sondern von jedem einzelnen Miteigentümer selbst getragen werden müssen.

Es wird festgestellt, dass die laufenden Kosten für den Kabelanschluss nicht nach Miteigentumsanteilen, sondern nach Anschlüssen umzulegen sind.

Die weitergehende erste Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten aller drei Rechtszüge tragen der Antragsteller und die Antragsgegner zu 2) bis 6) je zur Hälfte.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet in allen drei Rechtszügen nicht statt.

Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf 5.000,- EUR ( = 9779, 15 DM) festgesetzt.

 
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