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Oberlandesgericht Hamm, 15 VA 4/03

Datum:
19.01.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 VA 4/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2004:0119.15VA4.03.00
 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass die Unterbindung der Akteneinsicht des Beteiligten zu 1) durch den Beteiligten zu 2) am Morgen des 29.04.2003 rechtwidrig war.

Dem Beteiligten zu 1) wird für den auf diese Feststellung gerichteten Antrag Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt C bewilligt.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des Verfahrens findet nicht statt.

Der Gegenstandswert des Verfahrens wird im Umfang der bewilligten Prozesskostenhilfe auf 500,00 Euro festgesetzt.

 
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