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Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegen vom 22.10.2003 (15 F 1164/03) wird zurückgewiesen.
Gründe:
2Die nach den §§ 127 Abs. 2 S.'e 2, 3, 568 ZPO zulässige Beschwerde ist unbegründet.
3Das Amtsgericht hat mit zutreffenden Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, die hinreichende Erfolgsaussicht des Antrags auf weitergehendes Umgangsrecht verneint.
4Den Antragstellern wird, nachdem ihr jetzt gut 1-jähriges Kind inzwischen in einer Dauerpflegefamilie untergebracht ist, vom Antragsgegner Umgang jeweils einmal alle vier Wochen eingeräumt, (BI. 10, 19 d.A.).
5Das liegt bereits an der Obergrenze. Üblich sind in der gegebenen Situation Besuchskontakte einmal alle vier, sechs oder acht Wochen.
6Das genannte Regelmaß reicht nach den langjährigen Erfahrungen des Senats aufgrund vergleichbarer, mit fachkundigen Beteiligten geführter Verfahren aus, um einer Entfremdung des Kindes entgegenzuwirken, aber auch dem mit dem Umgang verbundenen Aufwand Rechnung zu tragen.
7Die Antragsteller führen keine konkreten Erkenntnisse an, die in diesem Fall etwas anderes ergeben, so daß es an Anknüpfungstatsachen für die beantragte Sachverständigenbegutachtung fehlt.
8Ferner trägt nach der Stellungnahme des Jugendamtes die Dauerpflegefamilie weitergehenden Umgang nicht mit. Es besteht kein Anhalt für Zweifel, daß dies den Tatsachen entspricht.
9Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet, § 127 Abs. 4 ZPO.