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Oberlandesgericht Hamm, 13 U 223/03

Datum:
01.03.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 223/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2004:0301.13U223.03.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 7 O 39/03
Schlagworte:
Unwirksamkeit von Allgemeinen Leasingbedingungen
Normen:
§§ 3, 5 AGBG
Leitsätze:

Wird ein Leasingvertrag über 36 Monate Laufzeit geschlossen und verhält sich hierüber der Leasingschein, hat der Leasingnehmer auch nur für diesen Zeitraum nach dem Grundsatz "Vertragsdauer ist gleich Berechnungszeitraum" zu zahlen. Der Leasinggeber kann nicht über AGBklauseln den Vertragsbeginn hinausschieben, die Zahlungspflicht aber zuvor beginnen lassen. Eine derartige Klausel ist eine unwirksame Überraschungsklausel, die zudem gegen das Klarheits- und Transparenzgesetz verstößt (§§ 3, 5 AGBG a.F.).

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 23.10.2003 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Paderborn wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Beschwer der Klägerin übersteigt 20.000,00 €.

 
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