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Oberlandesgericht Hamm, 13 U 194/04

Datum:
14.03.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 194/04
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2004:0314.13U194.04.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 2 O 751/03
Schlagworte:
Haftungsausschluss bei Trunkenheitsfahrt, entgangener Unterhalt
Normen:
§ 844 Abs. 2 BGB
Leitsätze:

1.

Dem Mitfahrer kann der Vorwurf eines eigenen Verschuldens gemacht werden, wenn der Fahrzeugführer offensichtlich betrunken ist oder wenn sich Zweifel an dessen Fahrtüchtigkeit aufdrängen müssen.

2.

Bei der Beurteilung der Werthaltigkeit eines Unterhaltsanspruchs ist es zunächst unberücksichtigt zu lassen, wenn der Verpflichtete in der Vergangenheit keinen Unterhalt geleistet hat. Ausgangspunkt der Beurteilung muss die Annahme eines Regelfalls sein, in welchem geschuldeter Unterhalt geleistet wird. Erst wenn Zwangsvollstreckung und Strafverfolgung den Schuldner nicht zur Leistung bewegt haben, kann auf dessen Unwillen geschlossen werden, der den gegen ihn gerichteten Anspruch wertlos macht.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 07.10.2004 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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