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Oberlandesgericht Hamm, 13 U 131/04

Datum:
22.11.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 131/04
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2004:1122.13U131.04.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 3 O 148/03
Schlagworte:
Haftungsquote bei Straßenbahnunfall
Normen:
§§ 823 BGB, 1, 4 HaftpflG, 7, 17 StVG, 2 Abs. 3, 41 Abs. 3 Ziff. 6 StVO
Leitsätze:

Fährt ein Kraftfahrer unter Verkennung der vor ihm befindlichen erkennbaren Verkehrssituation (Rückstau vor einer roten Ampel) und trotz einer sichtbar folgenden Straßenbahn in den überdies mit einer - lediglich zur Schaffung einer Abbiegemöglichkeit unterbrochenen - Sperrflächenmarkierung (Zeichen 298) versehenen Gleisbereich auf der linken Fahrspur ein, um das auf der rechten Fahrspur vor ihm befindliche Fahrzeug zu passieren, und zieht er seinen PKW nach Erkennen des Rückstaues auf die rechte Fahrspur zurück, ohne den Gleisbereich vollständig zu räumen, so tritt auch die naturgemäß erhöhte Betriebsgefahr der dann auffahrenden Straßenbahn hinter der verschuldensbedingt erhöhten Betriebsgefahr des PKW ganz zurück.

In diesem Fall spricht auch kein Anschein für ein Verschulden des Straßenbahnführers.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 03.05.2004 verkündete Urteil der

3. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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