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Oberlandesgericht Hamm, 10 U 132/03

Datum:
29.07.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil
Aktenzeichen:
10 U 132/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2004:0729.10U132.03.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Detmold, 9 O 330/02
Normen:
§§ 2084 BGB, 28, 29 UrhG
Leitsätze:

Testamentsauslegung, Vererblichkeit von Urheberrechten

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16. Oktober 2003 verkündete Urteil der Zivilkammer IV des Landgerichts Detmold abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

1.)

Die Beklagte wird verurteilt, den auf den Erblasser Prof. Dr. M im Grundbuch von M3, G1, eingetragenen Grundstücksanteil an den Kläger aufzulassen und die entsprechende Eigentumsänderung im Grundbuch zu bewilligen Zug-um-Zug gegen Herausgabe der Plastikwanne mit der Klebezettelaufschrift „Ablage Schreibtisch” einschließlich des Registers des Zettelkastens des Erblassers durch den Kläger an die aus dem Kläger, der Beklagten und deren Bruder M2 bestehende Erbengemeinschaft nach dem Erblasser Prof. Dr. M.

2.)

Der Kläger wird verurteilt, an die Erbengemeinschaft, bestehend aus dem Kläger, der Beklagten und dem Bruder M2 die am 22.11.1999 aus den Räumen der Universität C mitgenommene Plastikwanne mit der Klebeaufschrift „Ablage Schreibtisch” einschließlich des Registers des Zettelkastens herauszugeben.

3.)

Es wird festgestellt, dass der Beklagten mit Testament des Erblassers Prof. Dr. M vom 26.12.1995 im Wege des Vorausvermächtnisses dessen gesamtes wissenschaftliches Werk einschließlich der Urheberrechte an den wissenschaftlichen Werken des Erblassers sowie der Eigentumsrechte an sämtlichen Manuskripten und Arbeitsmaterialien des Erblassers einschließlich des Zettelkastens vermacht wurde.

Im übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Berufung des Klägers werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz werden dem Kläger zu 2/5 und der Beklagten zu 3/5 auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 5/7 und die Beklagte zu 2/7.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung der anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Das Urteil beschwert den Kläger um mehr und die Beklagte um weniger als 20.000,00 €

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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