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Oberlandesgericht Hamm, I-5 U 29/03

Datum:
17.07.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-5 U 29/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2003:0717.I5U29.03.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 4 O 249/02
 
Tenor:

Die vom Nebenintervenienten für die Beklagte eingelegte Berufung gegen das am 10. Dezember 2002 verkündete Urteil des Landgerichts Hagen wird zu­rückgewiesen.

 

Der Nebenintervenient trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Der Nebenintervenient kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages ab­wenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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