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Oberlandesgericht Hamm, 9 WF 124/03

Datum:
07.08.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 WF 124/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2003:0807.9WF124.03.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Lemgo, 8 F 292/03
 
Tenor:

Wird die Beschwerde der Klägerin vom 8.7.2003 gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Lemgo vom 30.6.2003 aus den zutreffenden Gründen der Verfügung vom 15.7.2003 zurückgewiesen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, daß nach allgemeiner Meinung der Wert einer Auskunftsklage sich nach dem Angriffsinteresse des Klägers bemißt, das die Klägerin hier exakt mit Unterhalt von 1.500,00 € monatlich beziffert hat. Der Auskunftsaufwand bestimmt lediglich den Wert des von dem zur Auskunft Verurteilten eingeleiteten Rechtsmittelverfahrens.

 
 

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