Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, 9 U 168/02

Datum:
10.01.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 168/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2003:0110.9U168.02.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 11 O 29/02
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 19. Juli 2002 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert und so neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 44.062,09 Euro nebst Zinsen in Höhe von

5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2001 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 28 % und die Beklagte zu 72 %. Die Beklagte trägt die Kosten der Streithilfe in erster Instanz zu 72 %, 28 % trägt die Streithelferin selbst.

Die Kosten der Berufungsinstanz tragen die Klägerin zu 16 % und die Beklagte zu 84 %. Die Beklagte trägt die Kosten der Streithilfe in der Berufungsinstanz zu 84 %, 16 % trägt die Streithelferin selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung seitens der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank