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Oberlandesgericht Hamm, 9 U 112/02

Datum:
17.01.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 112/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2003:0117.9U112.02.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 1 O 57/02
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 15. Mai 2002 verkündete Urteil der

1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg abgeändert:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag nebst Zinsen hinaus weitere 3.591,02 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Januar 2002 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind,

dem Kläger insgesamt 80 % seines unfallbedingten Höherstufungsschadens

in seiner Vollkaskoversicherung zu ersetzen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges werden den Beklagten zu 4/5 und dem

Kläger zu 1/5 auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen den Beklagten zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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