Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Auf die Berufung des Klägers wird das am 15. Mai 2002 verkündete Urteil der
1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg abgeändert:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag nebst Zinsen hinaus weitere 3.591,02 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Januar 2002 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind,
dem Kläger insgesamt 80 % seines unfallbedingten Höherstufungsschadens
in seiner Vollkaskoversicherung zu ersetzen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges werden den Beklagten zu 4/5 und dem
Kläger zu 1/5 auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen den Beklagten zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e
2A.
3Der Kläger bog am 12.09.2001 gegen 10.15 mit seinem Taxi innerorts von B an der ampelgesicherten Einmündung E B- Straße aus der einspurigen E- Straße nach links in die B-Straße ein und stieß dabei mit dem - aus seiner Sicht von links kommenden - und auf der rechten Fahrspur der B- Straße geradeaus fahrenden PKW des Beklagten zu 1) zusammen. Vor Beginn des Abbiegevorganges hatte der Kläger zunächst bei "Rot" der für ihn maßgebenden Verkehrsampel hinter dem Pkw der Zeugin T2 gestanden und war dann an diesem langsam nach rechts abbiegenden Fahrzeug links vorbeigefahren. Der Beklagte zu 1) war mit "fliegendem Start" in die Einmündung eingefahren. Der Kläger hat vollen Ersatz seines Schadens - nach Inanspruchnahme seines Vollkaskoversicherers teilweise aus abgetretenem Recht -begehrt. Das Landgericht hat nach Vernehmung von Zeugen und Anhörung der unfallbeteiligten Fahrzeugführer bei keinem der Fahrzeugführer einen Rotlichtverstoß als bewiesen angesehen und der Klage dem Grunde nach zu 50 % stattgegeben. Auf die diesbezüglichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen. Mit der hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger seine bisherigen Anträge unter Beschränkung auf eine Quote von 80 % und auf der Grundlage des vom Landgericht für ersatzfähig erachteten Schadensbetrages (12.136,74 EUR) weiter, wobei er die Verantwortlichkeit der Beklagten nunmehr auch auf einen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO stützt. Der Senat hat auf Antrag des Klägers ergänzend Beweis erhoben durch erneute Vernehmung der Zeugin T2 sowie Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens und hierbei festgestellt, dass der Beklagte zu 1) mit einer Geschwindigkeit von 70 km/h in die Einmündung eingefahren ist und dies bei "fliegendem Start" die Kollision auch ohne Rotlichtverstoß einer der Parteien erklärt.
4B.
5Die zulässige Berufung ist begründet. Der Kläger kann von den Beklagten nach § 7 Abs. 1 StVG, § 3 Nr. 1 PflVG den in Höhe von 80 % geltend gemachten Ersatz seines Unfallschadens fordern.
61.
7Der Sachverständige Dipl.-Ing. T hat nach Vermessung des Unfallbereiches sowie Auswertung der Schadensbilder und der Endstellungen der beteiligten Fahrzeuge eine Annäherungsgeschwindigkeit des Beklagten-Pkw von 70 km/h ermittelt. Danach ist dem Beklagten zu 1) eine verkehrswidrige Überschreitung der in dem Unfallbereich gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 StVO zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h anzulasten. Dieser Verkehrsverstoß war nach der Überzeugung des Senats auch unfallursächlich, wenn der Beklagte zu 1) - wie von ihm angegeben - mit "fliegendem Start" bei "Grünlicht" in die Einmündung eingefahren ist. Der Sachverständige hat überzeugend ausgeführt, dass bei der dem Ampelphasenplan zu entnehmenden Zeitdifferenz von vier Sekunden zwischen der endenden Freigabezeit für den Kläger und der beginnenden Freigabezeit für den Beklagten zu 1) in Anbetracht der Weiträumigkeit der Einmündung beide Fahrzeugführer bei "Grünlicht" in die Einmündung eingefahren sein können und der mit überhöhter Geschwindigkeit durchgeführte "fliegende Start" des Beklagten zu 1) eine "ganz kritische" Verkehrslage geschaffen habe. Diese Risikoerhöhung hat eine deutlich gesteigerte Betriebsgefahr des Beklagten-Fahrzeuges bewirkt, während auf Seiten des Klägers für einen Verkehrsverstoß und eine daraus folgende Gefahrerhöhung seines Pkw keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich sind. Hieraus folgt bei der nach § 17 Abs. 1 Satz 2 StVG vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen Betriebsgefahren, dass die von dem Kläger geltend gemachte Haftungsquote der Beklagten von 80 % begründet ist.
82.
9Der von dem Kläger in Rechnung gestellte Schaden ist in Höhe von 12.136,74 EUR er-
10satzfähig, so dass sein Schadenersatzanspruch sich unter Berücksichtigung der Haftungsquote von 80 % auf 9.709,39 EUR beläuft. Hieraus errechnet sich über den
11vom Landgericht zuerkannten Betrag von 6.118,37 EUR hinaus noch ein restlicher Forderungsbetrag von 3.591,02 EUR.
12Der Einwand der Beklagten gegen die Aktivlegitimation des Klägers bezüglich der
13von seinem Kaskoversicherer regulierten Schadenposten geht fehl, da dieser den
14insoweit auf ihn übergegangenen Forderungsteil an den Kläger abgetreten hat. Das
15mit "Abtretungserklärung" überschriebene Schriftstück (Bl. 13 d.A.) kann bei interessengerechter Interpretation sinnvollerweise nur als Vollabtretung und nicht als bloße Einziehungsermächtigung ausgelegt werden, da der Zweck der von beiden Vertragsparteien erstrebten gerichtlichen Geltendmachung durch den Kläger nur auf
16diese Weise erreicht werden konnte.
173.
18Der Feststellungsantrag bezüglich des Höherstufungsschadens ist zulässig und
19nach Maßgabe der Haftungsquote gleichfalls begründet.
204.
21Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung
22über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO. Die Vor-
23aussetzungen der Revision nach § 543 ZPO liegen nicht vor.