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Oberlandesgericht Hamm, 9 UF 63/02

Datum:
07.02.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 UF 63/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2003:0207.9UF63.02.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Lemgo, 8 F 275/01
 
Tenor:

Unter teilweiser Aufhebung des am 17. September 2002 verkündeten Versäumnisurteils wird das am 19. Dezember 2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts Lemgo abgeändert.

Der Unterhaltsfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts Lemgo vom 22. Mai 2001 (9 FH 48/01) wird dahin abgeändert, daß der Kläger der Beklagten ab dem 13. August 2001 100 % des Regelbetrags der 3. Altersstufe nach § 1 RegelbetragVO monatlich als Unterhalt schuldet, und zwar unter Anrechnung des hälftigen Kindergelds für ein erstes Kind, soweit dieses zusammen mit dem Unterhalt 135 % des Regelbetrags übersteigt.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Im übrigen bleibt das oben genannte Versäumnisurteil des Senats, d.h. die Zurückweisung der Berufung aufrechterhalten.

Der Kläger trägt 4/5, die Beklagte 1/5 der Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der durch die Säumnis der Beklagten entstandenen Kosten, die dieser allein auferlegt werden.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a.F. abgesehen.

 
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