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Oberlandesgericht Hamm, 8 WF 261/03

Datum:
10.09.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 WF 261/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2003:0910.8WF261.03.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Steinfurt, 10 F 92/03
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluß wird teilweise abgeändert.

Der Beklagten wird unter Beiordnung von Rechtsanwältin X aus U Prozeßkostenhilfe bewilligt, soweit sie sich gegen die Abänderung der in der Urkunde des Kreisjugendamtes V vom 11. Dezember 2000 UR Nr. P ##/2000 titulierten Unterhaltsansprüche auf weniger als 100 % des jeweili¬gen Regelbetrages (177,00 €, 228,00 €, 241,00 €) wendet.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Von der Anordnung von Ratenzahlungen wird abgesehen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt.

 
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