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Oberlandesgericht Hamm, 8 U 92/02

Datum:
30.04.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 U 92/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2003:0430.8U92.02.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 3 O 316/01
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11.01.2002 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt abgeändert:

Das Versäumnisurteil der Kammer vom 05. Oktober 2001 wird aufgehoben, soweit festgestellt wird, dass der zwischen den Parteien geschlossene Ver-trag-Beitritts-Antrag vom 09.08.1999 nichtig ist und die Beklagte hieraus keine Rechte herleiten kann. Die Klage wird insoweit abgewiesen.

Im Übrigen bleibt das Versäumnisurteil mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Beklagte verurteilt wird, auf den zuerkannten Betrag 4 % Zinsen seit dem 31.03.2003 zu zahlen.

Die Kosten der ersten Instanz trägt die Beklagte in Höhe von 12 %, die Kläge-rin in Höhe von 88 %, die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Kläge-rin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Gegenseit Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird zugelassen.

 
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